Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 13 Seiten

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Kernaussagen:

1 Art. 80: Art der einsetzbaren Geräte umschreiben und eingrenzen, auf eine Weise, dass bei kleinen technischen Neuerungen keine Gesetzesrevision notwendig wird.

2 Art. 81: Gesetzestext lässt offen, unter welchen Bedingungen Überwachungsmittel ausserhalb des AssD eingesetzt werden dürfen. Abs. 2: Bewilligungsverfahren ist nicht sachgerecht. Bewilligung durch politische Instanz (Bundesrat) vorsehen.

3 Art. 81 Abs. 2: Ergänzung prüfen im Sinne von: "Ausgeschlossen ist deren Einsatz in Fällen einer leichten Bedrohung der Sicherheit oder blossen Vergehen" oder Beschränkung auf Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit.

4 Art. 84: Die SP geht davon aus, dass mit der Formulierung dieses Artikels (namentlich Absatz 2) sichergestellt ist, dass das Datenmaterial, das bei Einsätzen unter ziviler Oberaufsicht gesammelt worden ist, ausschliesslich zivilen Behörden zur Verfügung steht.

5 Art. 81: Unterstützung ziviler Behörden mit Überwachungsmitteln wird abgelehnt.

6 Generell: Zu konturlose Ermächtigungsbestimmungen. Es fehlt jede Grenze. Bestimmungen über die Weitergabe von Daten an andere Stellen sind zu vage formuliert.

2.3 Zu weiteren Artikeln

Zu diversen andern Bestimmungen des MIG haben Minderheiten insbesondere der Kantone mit

vorwiegend verwaltungstechnischen Detailvorschlägen Stellung genommen. Einzelne Organisationen übten zu Einzelfragen Kritik aus datenschutzrechtlicher Sicht. Politische Parteien (Ausnahme SP) haben sich kaum zu Einzelfragen des MIG geäussert (ausgenommen bei den Bestimmungen über die Überwachungsmittel).

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