Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 13 Seiten
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– Zwischen dieser Vorlage und der AO-Revision 08 (Entwicklungsschritt 08/11 der Armee, Bot-
schaft vom 31. Mai 2006, BBl 2006 6197) der Armeeorganisation bestehe ein weitgehender Zusammenhang, weshalb diese Revision Vorlage aufzuschieben sei, bis Klarheit über die Behandlung des ES 08/11 bzw. der Revision der Armeeorganisation bestehe.
– Die Revision sei mangelhaft in einen grösseren Kontext eingebettet; sicherheits- und verteidi-
gungspolitische Grundlagen würden fehlen.
– Das Ausbildungsobligatorium im Ausland für Milizangehörige sei zurückhaltend anzuwenden
und auf spezielle Truppengattungen (Panzer, Flieger, ev. Artillerie) zu beschränken. Raumsicherungsoperationen seien grundsätzlich in der Schweiz zu üben.
– Eine Verlängerung des Wiederholungskurses im Ausland sei weder wirtschafts-, noch milizver-
träglich, unnötig und nicht praktikabel. Zahlreiche Dispensationsgesuche seien zu erwarten, was das Erreichen der Ausbildungsziele wiederum in Frage stellen würde.
– Beim Einsatz von Militärpersonal im Ausland sei am Prinzip der Freiwilligkeit festzuhalten. Al-
lenfalls sei nur eine arbeitsvertragliche Verpflichtung vorzusehen oder es seien anstelle einer Verpflichtung Anreize zu schaffen.
– Bei der Verpflichtung der Durchdiener zu Auslandeinsätzen sei deren Entscheidungsfreiheit bis
nach Absolvierung der Grundausbildung zu wahren. Zudem seien Rücktrittsmöglichkeiten von dieser Verpflichtung für bestimmte Fälle vorzusehen.
– Der vorgeschlagene Verzicht auf ein UNO- oder OSZE-Mandat bei unbewaffneten Friedensför-
derungseinstätzen wird mehrheitlich abgelehnt, weil einerseits eine hohe politische Legitimation für solche Einsätze verlangt wird und anderseits kein dringendes Bedürfnis für eine solche Vereinfachung bestehe.
– Bei der Genehmigung von Friedensförderungs- und Assistenzdiensten durch das Parlament
stiessen vor allem die Kompetenzverschiebungen zugunsten des Bundesrats auf Kritik, soweit sie die Änderung der Kontingentsstärke und des Zeitrahmens betrafen. Als Hauptargument wurde angeführt, dass solche Einsätze eine hohe politische Legitimation erfordern würden. Bei den übrigen Vereinfachungsvorschlägen wurde namentlich ein Verlust der Steuerungs- und Kontrollfunktion des Parlaments bemängelt.
– Im Rahmen der Ausserdienststellung von Armeematerial und militärischen Immobilien seien
den Partnerorganisationen der Armee und des Bevölkerungsschutzes Vorzugsbedingungen einzuräumen (u.a. Gratisabgabe von nicht mehr benötigtem Armeematerial) bzw. seien prioritär die Standortgemeinden und -kantone zu berücksichtigen. Vorgeschlagen wurde auch die Verschrottung von Armeematerial anstelle des Verkaufs.
– Gewerbliche Leistungen der Verwaltungseinheiten des VBS sollen für den Bevölkerungsschutz
und dessen Partnerorganisationen zu Vorzugskonditionen erfolgen. Die gewerblichen Tätigkeiten des VBS müssten arbeitsmarktneutral sein und sollten die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.
– Der Entwurf zum MIG solle um weitere Aspekte der Dienstpflicht ergänzt werden, so um die Be-
reichte des Zivildienstes, des Zivilschutzes, der Ersatzabgabe und des elektronischen Datentransfers von den Einwohnergemeinden zu den Militärbehörden.
– Die Bestimmungen des MIG über den Einsatz von militärischen Überwachungsmitteln seien
konturlos und zu wenig einschränkend.
- Schliesslich wird vor allem von Seiten der politischen Linken die Gelegenheit benutzt, extrem
weitergehende Forderungen zu stellen, wie die Senkung des Armeebestandes auf 100'000 oder gar die Abschaffung der Miltitärdienstpflicht und die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht.