Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Themen Klare Zustimmung Zustimmung mit eher Ableh- Klare Ablehnung Trend punktueller Kritik / nung

Änderungsvor-

schlägen

Gewerbliche Tätigkei- UR1,LU1,GR1,SO1 GSoA, cfd,FfF, sgv2,

ten ,BL1, BS1,OW2,3, ASTAG2,

(MG 148i, BZG 73a) BE3,4, AG1,3,

SH1,3, VS3, SZ3,

TG3,JU3, VD3,5,

NE3, AR1,3, FR3,

SP,CVP,LPS SG6,

SBV,

VSK1, SAGV8,

sgv9, ASTAG9,

FER9,GSoA10,

Friedensrat11,

Kernaussagen:

1 Bei der Vermietung von Objekten soll geregelt werden, dass die Organisationen/Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes erste Priorität haben und sich zu minimalen Konditionen in Objekten einmieten können.

2 Gewerbliche Leistungen sollen grundsätzlich zu mindestens kostendeckenden Preisen (Vollkosten) erbracht werden.

3 Organisationen/Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sollen die gewerblichen Leistungen zu Vorzugskonditionen (BE: kostenlos) übernehmen können.

4 neuer Abs. 3: Die zur Verfügungstellung von Geräten, Material, Fahrzeugen, usw. an den Zivilschutz für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, aber auch für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene erfolgt kostenlos. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Einzelheiten.

5 Gewerbliche Tätigkeiten sollen sich auf den öffentlichen Sektor beschränken; keine Konkurrenzierung des privaten Sektors zulassen.

6 Abs. 2 neu formulieren: Gewerbliche Leistungen zugunsten Dritter sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Für Partnerorganisationen der Armee und des Bevölkerungsschutzes können Ausnahmen gelten, in der Belegungsplanung habe diese Priorität gegenüber Dritten.

7 Auf die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage soll verzichtet werden.

8Kostendeckende Preise genügen nicht, um Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern. Es sollen Vollkosten verrechnet werden.

9Unnötige Konkurrenzierung der Privatwirtschaft ausschliessen.

10 Preise, die nur die Kosten decken, führen zu Konkurrenzierung von Privatbetrieben. Armeeverwaltung ist damit gegenüber dem Zivildienst (Art. 6 ZDG) bevorteilt.

11 VBS soll nicht zu privatwirtschaftlicher Tätigkeit in Konkurrenz treten. Es muss Arbeitsmarktneutralität verlangt werden (analog Art. 6 ZDG); Vollkostenprinzip genügt nicht.

Einsatzobligatorium für SP1,

ziviles Personal des VKB, swisspersona2, ProLibertate,

VBS im Ausland (BPG PVB3, 24)

Kernaussagen:

1 Nicht nötig. Nur arbeitsvertragliche Verpflichtung vorsehen.

2 Grundsätzliche Zustimmung. Aber keine Verpflichtung im Einzelarbeitsvertrag vorsehen. Regelungsbedarf wird insbesondere in den Bereichen Abläufe der Kommandierung (inkl. Fristen), Spesenentschädigungen und Zulagen geortet.

3 Obligatorium nur für die Ausbildung schweizerischer Truppen im Ausland vorsehen; auf Einsätze in Friedensförderungs- und Assistenzdiensten verzichten.

11 von 13