Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 13 Seiten
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Themen Klare Zustimmung Zustimmung mit eher Ableh- Klare Ablehnung Trend punktueller Kritik / nung
Änderungsvor-
schlägen
Parlamentarisches Ge-
nehmigungsverfahren bei Assistenzdiensten (MG 70)
Vereinfachtes Ver- SO,LU,
EVP,CSP,LPS, CVP1, SP2, Grüne,
fahren für Folgeent-
scheide (Abs. 3) SBV,SAGV, SdtKom,cfd,FfF,
SWISSMEM, GSoA,
Kernaussagen:
1 Grundsätzlich skeptisch.
2 Vorhersehbare und dauerhafte Assistenzdienst werden abgelehnt; vor diesem Hintergrund auch Ablehnung des Ausbaus der bundesrätlichen Kompetenzen.
Liquidation von Armee- GR1,UR1,AG1,SH
Material (MG 109a)1,SO1,TG1,BL1,
SZ1,SG1,LU1,AR1,
BS1,
SVP2, Grüne3,
VSK1,GSOA3, cfd, ,FfF,
Friedensrat3,4,
Kernaussagen:
1 Den Partnerorganisationen der Armee und des Bevölkerungsschutzes (AR: Institutionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben) soll ermöglicht werden, dass sie nicht mehr benötigtes Armeematerial kostenlos zu Eigentum erwerben bzw. nicht der Liquidation zugeführtes Armeematerial, das sie zu Ausbildungs- oder Einsatzzwecken benötigen, leihweise benützen können.
2 Darf weder die Budgethoheit des Parlaments, die Vergaberichtlinien des Bundes, die Geheimhaltung noch den Datenschutz beeinträchtigen.
3 Anstelle des Verkaufs eine Pflicht zur Verschrottung vorsehen.
4 Abs. 3: Streichen. Keine Sondergesetzgebung schaffen, ggf. im Kulturförderungsgesetz regeln.
Liquidation von militä- BL1, VS1, JU1,
rischen Immobilien VD1, NE1, FR1,
(MG 130a) SVP2,
GSoA3, Friedens-
rat4,5,
Kernaussagen:
1 Beim Verkauf von nicht mehr benötigten militärischen Immobilien sind prioritär die Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen; entsprechend soll das Gesetz ergänzt werden (Vorschlag NE, JU, FR: La possibilité d’achat d’immeubles sera en priorité offerte aux collectivités publiques (cantons, communes), ensuite aux acquéreurs privés).
2 Darf weder die Budgethoheit des Parlaments, die Vergaberichtlinien des Bundes, die Geheimhaltung noch den Datenschutz beeinträchtigen.
3 Abs. 3 ist nicht nötig. Zudem fehlen Angaben zu den Kosten.
4 Abgabe zu einem Vorzugspreis an frühere Besitzer (und Nachkommen) sowie für öffentliche und gemeinnützige Zwecke vorsehen.
5 Abs. 3: Streichen. Keine Sondergesetzgebung schaffen, ggf. im Kulturförderungsgesetz regeln.