Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 13 Seiten

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Themen Klare Zustimmung Zustimmung mit eher Ableh- Klare Ablehnung Trend punktueller Kritik / nung

Änderungsvor-

schlägen

Parlamentarisches Ge-

nehmigungsverfahren bei Assistenzdiensten (MG 70)

Vereinfachtes Ver- SO,LU,

EVP,CSP,LPS, CVP1, SP2, Grüne,

fahren für Folgeent-

scheide (Abs. 3) SBV,SAGV, SdtKom,cfd,FfF,

SWISSMEM, GSoA,

Kernaussagen:

1 Grundsätzlich skeptisch.

2 Vorhersehbare und dauerhafte Assistenzdienst werden abgelehnt; vor diesem Hintergrund auch Ablehnung des Ausbaus der bundesrätlichen Kompetenzen.

Liquidation von Armee- GR1,UR1,AG1,SH

Material (MG 109a)1,SO1,TG1,BL1,

SZ1,SG1,LU1,AR1,

BS1,

SVP2, Grüne3,

VSK1,GSOA3, cfd, ,FfF,

Friedensrat3,4,

Kernaussagen:

1 Den Partnerorganisationen der Armee und des Bevölkerungsschutzes (AR: Institutionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben) soll ermöglicht werden, dass sie nicht mehr benötigtes Armeematerial kostenlos zu Eigentum erwerben bzw. nicht der Liquidation zugeführtes Armeematerial, das sie zu Ausbildungs- oder Einsatzzwecken benötigen, leihweise benützen können.

2 Darf weder die Budgethoheit des Parlaments, die Vergaberichtlinien des Bundes, die Geheimhaltung noch den Datenschutz beeinträchtigen.

3 Anstelle des Verkaufs eine Pflicht zur Verschrottung vorsehen.

4 Abs. 3: Streichen. Keine Sondergesetzgebung schaffen, ggf. im Kulturförderungsgesetz regeln.

Liquidation von militä- BL1, VS1, JU1,

rischen Immobilien VD1, NE1, FR1,

(MG 130a) SVP2,

GSoA3, Friedens-

rat4,5,

Kernaussagen:

1 Beim Verkauf von nicht mehr benötigten militärischen Immobilien sind prioritär die Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen; entsprechend soll das Gesetz ergänzt werden (Vorschlag NE, JU, FR: La possibilité d’achat d’immeubles sera en priorité offerte aux collectivités publiques (cantons, communes), ensuite aux acquéreurs privés).

2 Darf weder die Budgethoheit des Parlaments, die Vergaberichtlinien des Bundes, die Geheimhaltung noch den Datenschutz beeinträchtigen.

3 Abs. 3 ist nicht nötig. Zudem fehlen Angaben zu den Kosten.

4 Abgabe zu einem Vorzugspreis an frühere Besitzer (und Nachkommen) sowie für öffentliche und gemeinnützige Zwecke vorsehen.

5 Abs. 3: Streichen. Keine Sondergesetzgebung schaffen, ggf. im Kulturförderungsgesetz regeln.

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