Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/18: Bundesgesetz über die Schweizerische Landeswerbung · 15 Seiten

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Art. 6 Gewerbliche Tätigkeiten

hotelleriesuisse beantragte den letzten Satz des Abs. 2 "Eine Quersubventionierung der gewerblichen Dienstleitungen ist nicht zulässig." zu streichen.

Art. 7 Organe

Die SPS war der Meinung, dass der Bundesrat bei der Wahl des Verwaltungsrats auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter zu achten gehabt hätte und wünschte eine entsprechende Ergänzung im Abs. 2.

Art. 8 Verwaltungsrat

Der Schweizerische Gewerbeverband wollte den Abs. 1 ergänzen und durchsetzen, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrat in einem KMU tätig sein sollte.

Abs. 2 hatte gemäss VSV neu formuliert werden sollen: "Die Mehrheit der

Mitglieder des Verwaltungsrates setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft zusammen. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss in leitender Stellung in einem exportorientierten KMU tätig sein."

Pro Helvetia und der STV forderten eine Vereinfachung von Abs. 3 Bst. a. und zwar wie folgt: "...wählt die Direktorin oder den Direktor". Diese/r hätte nicht vom Bundesrat gewählt werden sollen.

Der STV beantragte, dass bei Abs. 3 Bst. i (Erlass des Personalreglements) der Satz

"...unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat" hätte gestrichen

werden sollen.

Art. 9 Direktorin oder Direktor

Der STV wünschte, dass das Honorar durch Lohn oder Gehalt ersetzt würde.

Art. 11 Personal

Hier sind die Anmerkungen kontrovers. So forderte die SPS eine Anstellung des Personals der neuen Gesellschaft nach dem Bundespersonalgesetz, der STV