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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung AS
a. Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung;
b. Festlegung der Organisation der Suva und Erlass eines Organisationsreglementes zur Genehmigung durch den Aufsichtsrat;
c. Genehmigung der Finanzplanung sowie der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
d. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnungen (Bilanz mit Anhängen und Erfolgsrechnung) und deren Veröffentlichung nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat;
e. Verabschiedung der Rechnungsgrundlagen und der Prämientarife zur Genehmigung durch den Aufsichtsrat;
f. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der Reglemente und der Weisungen des Verwaltungsrates;
g. Erarbeitung der Gesamtstrategie der Suva zur Genehmigung durch den Aufsichtsrat.
2 Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse zur Ausführung von Beschlüssen und zur Überwachung von Geschäften bilden.
3 Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates gilt Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b BPG8 sinngemäss.
Art. 64 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung führt das Geschäft nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.
2 Die Geschäftsleitung vertritt die Suva nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.
3 Für den Lohn der Mitglieder der Geschäftsleitung und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1 - 5 BPG9 sinngemäss.
Art. 64a (neu) Sorgfalts- und Treuepflicht
Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Suva in guten Treuen wahren.