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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung AS
Art. 67b (neu) Nebentätigkeiten
1 Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein:
a. Führung von Rehabilitationskliniken;
b. Schadenabwicklung für Dritte;
c. Dienstleistungen für das Gesundheitswesen;
d. Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf;
e. Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung;
f. Vermögensverwaltung sowie Aktiven- und Passivenmanagement für öffentlich-rechtliche Institutionen und private Vorsorgeeinrichtungen.
2 Die Nebentätigkeiten müssen:
a. mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gemäss Artikel 85 Absatz 1 vereinbar sein;
b. finanziell selbsttragend sein.
3 Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR14 ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt. Die Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und f muss die Suva in Form von Aktiengesellschaften führen.
4 Erbringt die Suva in Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Institutionen Dienstleistungen für das Gesundheitswesen, kann sie sich auch an Organisationen oder Unternehmen beteiligen, ohne dass es sich dabei um Aktiengesellschaften handelt und ohne dass sie in der betreffenden Organisation oder dem Unternehmen die Mehrheit der Beteiligungen und des Stimmrechts besitzt.
5 Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet.
6 Weitere Unternehmensbeteiligungen dürfen ausschliesslich zu Anlagezwecken gehalten gehalten.
Variante 2 (direkte Aufsicht Bund)
Art. 61 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3
1Betrifft nur die französische Fassung.
3 Sie ist in ihrer Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
14 SR 220; AS 2006 2629