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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 10 Seiten

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Bundesgesetz über die Unfallversicherung AS

3 Der Verwaltungsrat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a BPG gilt sinngemäss.

4 Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.

Art. 65b (neu) Rechnungslegung und Gewinnverwendung

1 Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.

4 Der Bundesrat kann für die Suva Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

5 Er entscheidet jährlich im Rahmen der Rechnungsgenehmigung über die Verwendung eines allfällig positiven Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des Prinzips der Gegenseitigkeit.

Art. 65c (neu) Steuern

Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG20 für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig.

Art. 65d (neu) Wahrung der Bundesinteressen

1 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Sozialpartner für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Suva fest und überprüft diese periodisch.

2 Er übt die Aufsicht über die Suva aus, insbesondere durch die Wahl des Verwaltungsrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten, die Genehmigung der Jahresrechnung, des Geschäftsberichtes und des Personalreglements sowie die Entlastung des Verwaltungsrates. Die Aufsicht über die Durchführung der Sozialversicherungen nach Art. 76 ATSG21 bleibt vorbehalten.

3 Er kann gegenüber der Suva Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen und sich über die Geschäftstätigkeit informieren lassen. Er kann Prüfberichte der eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) über die Suva beiziehen und die Erstellung eines solchen Berichtes veranlassen.

Art. 67a (neu) Unfallversicherung für arbeitslose Personen

1 Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert.

2 Die Suva führt eine gesonderte Rechnung und eine Risikostatistik für die Unfallversicherung für arbeitslose Personen. Sie legt die Prämien in Promillen der Ent-

20 SR 830.1

21 SR 830.1