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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung AS
a. der Aufsichtsrat,
b. der Verwaltungsrat,
c. die Geschäftsleitung,
d. die Revisionsstelle.
Art. 63 Aufsichtsrat
1 Der Aufsichtsrat setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
a. zehn Vertreter der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;
b. zehn Vertreter der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;
c. fünf Vertreter des Bundes.
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen für den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Für das Honorar der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)7 sinngemäss.
3 Die Mitglieder des Aufsichtsrates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Aufsichtsrat aus.
4 Der Aufsichtsrat konstituiert sich selbst. Er hat folgende Befugnisse:
a. Genehmigung der Gesamtstrategie der Suva;
b. Genehmigung der Organisation und des Organisationsreglementes der Suva;
c. Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und der Prämientarife;
d. Wahl und Abberufung des Präsidenten oder der Präsidentin und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates aus der Mitte des Aufsichtsrates; der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates hat auch den Vorsitz im Aufsichtsrat;
e. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
f. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnungen;
g. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates.
5 Der Aufsichtsrat kann Kommissionen bilden, denen er Spezialaufgaben zur Vorbereitung seiner Beschlüsse übertragen kann.
Art. 63a (neu) Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen. Er hat folgende Aufgaben: