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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung AS
Art. 61a (neu) Zweck
1 Die Suva versichert auf der Grundlage dieses Gesetzes Personen nach Artikel 1a und 4 gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten.
2 Sie vollzieht auf der Grundlage dieses Gesetzes Aufgaben der Arbeitssicherheit.
3 Sie kann Rechtsgeschäfte tätigen, die mit ihrem Zweck direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Beteiligungen kann sie nur im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates eingehen.
Art. 62 Organe
1 Die Organe der Suva sind:
a. der Verwaltungsrat,
b. die Geschäftsleitung,
c. die Revisionsstelle.
2 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 Der Bundesrat kann Mitglieder des Verwaltungsrates und die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 63 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, welche über das notwendige branchenspezifische und betriebliche Fachwissen verfügen. Die Sozialpartner sind angemessen vertreten.
2 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Der Verwaltungsrat hat als strategisches und internes Aufsichtsorgan insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ernennung des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
b. Ernennung der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung;
c. Erlass der Geschäftsordnung;
d. Erlass des Personalreglements unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
e. Erlass des Prämientarifs unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
f. Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets;
g. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnungen (Bilanz mit Anhängen und Erfolgsrechnung) und deren Veröffentlichung nach Genehmigung durch den Bundesrat;
h. Sicherstellung der Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und Berichterstattung über deren Erreichung;