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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung AS
Art. 64b (neu) Verantwortlichkeit
1 Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe der Suva gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeit (Art. 752 - 760 OR10) sinngemäss.
2 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe der Suva werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Bund hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.
Art. 65 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar.
2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.
Art. 65a (neu) Revisionsstelle
1 Der Auftrag der Revisionsstelle, deren Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit und Berichterstattung richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts. Die Revisionsstelle überprüft auch die Einhaltung der Vorschriften über das Finanzierungsverfahren gemäss Artikel 90.
2 Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für eine Amtsdauer von höchstens vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Art. 65b (neu) Personal
1 Das Personal der Suva wird nach OR11 angestellt.
2 Die Suva berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik Artikel 4 und 5 BPG12.
3 Der Verwaltungsrat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a BPG gilt sinngemäss.
4 Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.
Art. 65c (neu) Steuern
Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG13 für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig.
10SR 220
11SR 220
12 SR 172.220.1
13 SR 830.1