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Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 10 Seiten
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung AS
schädigung der Arbeitslosenversicherung fest. Der Prämiensatz ist für alle arbeitslosen Personen gleich hoch. Die Arbeitslosenversicherung schuldet den gesamten Prämienbetrag. Sie zieht den nach Artikel 22a Absatz 4 des AVIG22 von der arbeitslosen Person geschuldeten Anteil von der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung ab.
3 Der Bundesrat regelt namentlich die Zuständigkeit der Unfallversicherung für arbeitslose Personen bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Art. 90b (neu) Fonds für Teuerungszulagen der Unfallversicherung für arbeitslose
Personen
1 Die Suva errichtet und verwaltet einen Fonds zur Finanzierung der Teuerungszulagen der Unfallversicherung für arbeitslose Personen (Fonds). Einnahmen des Fonds sind die Zinsüberschüsse aus den Deckungskapitalien der Unfallversicherung für arbeitslose Personen, die Verzinsung der Fondsbestände sowie allfällige Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
2 Setzt der Bundesrat gemäss Artikel 34 Absatz 2 eine Teuerungszulage fest, entnimmt die Suva das zusätzlich erforderliche Deckungskapital aus dem Fonds. Soweit die im Fonds vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um das Deckungskapital zu bilden, werden die zusätzlich erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert.
Art. 92 Abs. 7 vierter Satz
7 ... . Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich für arbeitslose Personen sowie bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.
II
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
22 SR 837.0