Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktiengesellschaft. Die Direktion der SUVA besteht aus vier Mitgliedern. Sie wird auf unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates durch den Bundesrat gewählt. Dieser genehmigt auch den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Organisationsreglemente der SUVA.
Die SUVA ist ein finanziell unabhängiges Non-Profit-Unternehmen. Sie hat die obligatorische Unfallversicherung im Unterschied zu den privaten Versicherungen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu betreiben (Art. 61 Abs. 2 UVG). Dies bedeutet insbesondere, dass sie ihre Erträge nur zu Zwecken der Versicherung verwenden und keine Gewinne ausschütten darf. Die SUVA bezieht keine staatlichen Subventionen.
Tätigkeitsbereiche der SUVA
Unter dem KUVG, welches bis zum Jahr 1983 die Grundlage für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung gebildet hat, waren nur die Betriebe mit hohen Unfallrisiken der Unfallversicherungspflicht unterstellt, wobei die SUVA alleiniger Versicherer war. Das UVG dehnte im Jahre 1984 die Versicherungspflicht auf alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden aus und führte zugleich die sogenannte Mehrfachträgerschaft ein. Damit wurden neben der SUVA auch private Versicherer, Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen zugelassen (Art. 68). Die SUVA behielt einen ihr gesetzlich vorbehaltenen Zuständigkeitsbereich (Art. 66), welcher grundsätzlich gleich umschrieben ist wie im früheren Recht. Die SUVA besitzt damit ein Teilmonopol, ist aber auch auf ihren Tätigkeitsbereich beschränkt. Gleichzeitig werden der SUVA in Artikel 85 Aufgaben im Bereich der Unfallverhütung zugewiesen, welche sich nicht nur auf die von ihr versicherten Betriebe beziehen.
Gestützt auf diese gesetzlichen Regelungen kann die SUVA sämtliche mit der Durchführung der Unfallversicherung und der Unfallverhütung verbundenen Tätigkeiten ausüben. Welche Tätigkeiten zu diesem gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbereich zählen, steht im konkreten Fall nicht immer eindeutig fest. So betreibt die SUVA bereits seit 1974 in Bellikon eine Rehabilitationsklinik und seit 1999 auch eine solche in Sion. Bei der Gründung der Klinik in Bellikon gab es in der Schweiz keine entsprechenden Rehabilitationsangebote. Die SUVA hat diese Aufgabe damals gestützt auf den Grundsatz der Naturalleistung selber übernommen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Unfallversicherer den Versicherten die notwendigen medizinischen Leistungen direkt zur Verfügung stellen müssen und nicht nur eine Kostenvergütung für diese Leistungen schulden. Beim Erlass des UVG im Jahr 1981 ist dies als genügende gesetzliche Grundlage erachtet und die Führung von Rehabilitationskliniken deshalb nicht ausdrücklich im UVG erwähnt worden. Interpretationsfragen stellen sich auch im Bereich der Unfallverhütung, wo die SUVA oft selber im Bereich der Entwicklung von Sicherheitsprodukten aktiv wird. Die SUVA hat auch eine starke Position bei der Entwicklung von Tarifen für medizinische Behandlungen inne, welche auch in der Krankenversicherung angewendet werden.
Der SUVA sind heute der Vorsitz und das Sekretariat der Eidgenössischen Koordinationskommission (EKAS) sowie der Kommission für die Statistiken der Unfallversicherung anvertraut. Ferner präsidiert sie den Stiftungsrat der bfu. Um ihre Aufgaben optimal wahrzunehmen, arbeitet die SUVA seit Jahrzehnten auch eng mit internationalen Organisationen und Unfallversicherungsinstitutionen der umliegenden Länder zusammen, sei dies beispielsweise in der internationalen