Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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70% angehoben worden ist (Art. 29a Abs. 2), muss noch der Fall des überlebenden Ehegatten geregelt werden, dessen Invalidität bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderung mindestens 662/3% beträgt und dessen Anspruch vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung entstanden ist.

Abs. 5: Diese Übergangsbestimmung ist erforderlich, da die Rechtsfolge festgelegt werden muss, wenn das Wahlrecht nicht ausgeübt wird (vgl. Art. 75).

Abs. 6: Eine vollständige Finanzierung der kurzfristigen Versicherungsleistungen nach dem Bedarfsdeckungsverfahren hat für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a keine finanziellen Folgen, da sie bereits bisher die Rückstellungen in voller Höhe in die Bilanz gestellt haben. Die Krankenkassen und die SUVA müssen jedoch ihre Rückstellungen entsprechend erhöhen (vgl. Art. 90 Abs. 1).

Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung hat gegenwärtig keine direkten Auswirkungen auf den Prämienbedarf der SUVA, da die Prämiensätze seit einiger Zeit nach diesem Verfahren bemessen werden. Mit dem vom Verwaltungsrat der SUVA seit den 90er Jahren verfolgten Ziel der Äufnung der Rückstellungen für die kurzfristigen Leistungen (Art. 90 Abs. 1) bis zur Höhe des Bedarfs im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten strebt die SUVA de facto bereits heute eine Finanzierung nach dem Bedarfsdeckungsverfahren an. Die Finanzierung der noch fehlenden Rückstellungen in der Bilanz bis zur Höhe des Bedarfs ist aber noch nicht abgeschlossen. Für die SUVA und die Krankenkassen ist aus diesem Grund eine lange Übergangsfrist von 10 Jahren zu gewähren.

Abs. 7: Diese Übergangsbestimmung betrifft die Kostenpflicht für laufende Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 108.

Abs. 8: Die Ereignislimite bei Grossereignissen gemäss Artikel 9a Absatz 1 ist bei deren Einführung mit einer Milliarde Franke verhältnismässig tief angesetzt, um den Versicherern Zeit zu geben, sich zu organisieren. Um die Limite auf ein angemessenes Niveau anzuheben, soll sie jährlich um 100 Millionen Franken erhöht werden bis sie 1,5 Milliarden Franken erreicht hat.

III

Änderung bisherigen Rechts

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts21

Art. 28 Abs. 2 und 3 erster Satz in fine sowie Art. 43 Abs. 2

Damit der Sozialversicherer überprüfen kann, ob ein Regressfall vorliegt, sind Angaben über den Hergang des Ereignisses, über haftpflichtige Drittpersonen sowie über Zeugen und Haftpflichtversicherungen notwendig. Immer wieder fehlen die entsprechenden Unterlagen. Eine gesetzliche Grundlage fehlt, welche die versicherte Person verpflichtet, diese Angaben zu machen sowie sich notwendigen und zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen und den Versicherer ermächtigt, die

21 SR 830.1