Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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SUVA in der Nichtberufsunfallversicherung heute nicht mehr wie in den ersten Jahren des UVG je eine Einheitsprämie für Männer und Frauen verlangt.
Die betriebliche Grösse hat es der SUVA erlaubt, neue effiziente Schadenabwicklungsprozesse zu entwickeln, insbesondere bei komplexen Schadenfällen mit Bedarf an aktivem Coaching der Verunfallten. Diesen Bereich hat die SUVA in den letzten Jahren unter dem Begriff New Case Management stark ausgebaut. Dies erfordert jedoch entsprechende Investitionen, insbesondere für qualifiziertes und interdisziplinäres Personal und für eine integrierte, prozessbezogene Informatik für die Schadenabwicklung. Nur bei einer gewissen Betriebsgrösse können dafür die nötigen Skalenerträge erwirtschaftet werden.
3.1.3 Grundzüge der Vorlage Änderungen in der Organisation der SUVA
Für die Änderungen in der Organisation der SUVA werden für die Vernehmlassung zwei Varianten vorgeschlagen, welche sich in ihrer Konzeption deutlich unterscheiden, wobei aber bestimmte Änderungsvorschläge in beiden Varianten enthalten sind, nämlich die persönliche Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, die Grundsätze zur Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung unter alleiniger Verantwortung einer unabhängigen Revisionsstelle sowie die Steuerpflicht für kommerzielle Tätigkeiten. Ebenso wird die Rechtsform der selbstständigen Anstalt in beiden Varianten beibehalten.
Variante 1 (Oberaufsicht Bund)
In dieser Variante wird das heute geltende Organisationskonzept der SUVA, nämlich die Selbstverwaltung durch die bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber beibehalten und in einzelnen Aspekten noch verstärkt. Die Errichtung der SUVA nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung ist bei der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung durch das KUVG von 1911 unter dem Einfluss der Sozialgesetzgebung in Deutschland erfolgt. Die Selbstverwaltung ist heute das Gegenstück dafür, dass bestimmte Betriebe von Gesetzes wegen der Unfallversicherung bei der SUVA unterstellt sind. Die nicht der SUVA unterstellten Betriebe haben die Möglichkeit, unter den anderen Versicherern zu wählen und den Versicherer zu wechseln. Die der SUVA unterstellten Betriebe haben diese Wahlmöglichkeit nicht. Die Betriebe sollen dafür die Möglichkeit haben, auf die Geschäftsführung der SUVA Einfluss zu nehmen.
Neu werden die Aufgaben des heutigen Verwaltungsrates, welcher in Aufsichtsrat umbenannt wird, und des Verwaltungsausschusses, welcher neu als Verwaltungsrat bezeichnet wird, im Gesetz selber erwähnt und voneinander getrennt. Die Kompetenzen des Aufsichtsrates gehen weiter als jene der Generalversammlung einer AG. Insbesondere genehmigt er die Prämientarife. Dies ist ein zentraler Punkt für die versicherten Arbeitnehmer und Betriebe. Die Kompetenzen des Verwaltungsrates werden verstärkt. Er wählt künftig die Mitglieder der Geschäftsleitung, die auch seiner Aufsicht unterstehen. Ebenso liegen die Finanzplanung und die Ausgestaltung des Rechnungswesens in der alleinigen Verantwortung des Verwaltungsrates.
Der Grundsatz der Selbstverantwortung und die Eigenverantwortlichkeit der Organe der SUVA werden mit den Änderungsvorschlägen verstärkt. So soll künftig die