Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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Art. 14
Gemäss Artikel 52 UVG der Revisionsvorlage wird die Versichertenkarte des KVG der Unfallversicherung zugänglich gemacht. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage muss auch für die nicht beruflich Militärversicherten eingeführt werden, damit die Karte der Krankenversicherung zu den gleichen Bedingungen wie dies in der Unfallversicherung der Fall ist für die Militärversicherung benutzt werden kann.
Art. 25a Auskunftspflicht des Leistungserbringers
Was die Information durch den Leistungserbringer betrifft, besteht in der Gesetzgebung über die Militärversicherung keine so detaillierte Regelung wie dies gemäss Artikel 54a UVG der Fall ist. Da sich die Militärversicherung bezüglich der Leistungserbringer in der gleichen Situation wie die Unfallversicherung befindet, wird vorgeschlagen, eine zu Artikel 54a UVG analoge Bestimmung in das MVG aufzunehmen.
Art. 26 Abs. 2bis
Analog zum vorgeschlagenen Artikel 56 Absatz 2 UVG soll auch im MVG festgehalten werden, dass die Zusammenarbeitsverträge zwischen der Versicherung und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden. Diese Verpflichtung ist gegenwärtig gleichlautend sowohl in der Militärversicherung wie auch in der obligatorischen Unfallversicherung auf Ebene Verordnung geregelt.
Art. 104 Kosten des Beschwerdeverfahrens
Es wird für die obligatorische Unfallversicherung vorgeschlagen, das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten kostenpflichtig zu erklären (vgl. Art. 108 UVG). Da die Militärversicherung die gleichen Verfahren kennt und auf vergleichbaren Grundlagen beruht, wird die Kostenpflicht bei Beschwerdeverfahren in der Militärversicherung ebenfalls eingeführt (einschliesslich Schlussbestimmung).
3. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosen-
versicherung und die Insolvenzentschädigung23
Art. 98 Pflicht zur Datenbekanntgabe
Registrierte Arbeitslose und Stellensuchende sind seit 1996 ausschliesslich bei der SUVA unfallversichert (Unfallversicherung für arbeitslose Personen; UVAL). Das SECO meldet der SUVA heute die Summe der versicherten Arbeitslosenentschädigungen zur UVG-Prämienberechnung. Hingegen fehlen der SUVA alle näheren Angaben zur Versichertengemeinschaft der UVAL. Zur Zeit ist der SUVA nicht bekannt, wie viele Tage Versicherungsschutz sie in der UVAL gewährt und wie viele dieser versicherten Tage sie gewährt, ohne dafür eine Prämie zu erhalten. Die
23 SR 837.0