Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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SUVA verfügt auch nicht über die für die Analyse des Unfallgeschehens benötigten Daten.
Verunfallte arbeitslose Personen weisen ein höheres Invaliditätsrisiko auf und müssen deshalb auch individueller betreut werden. Sowohl die Arbeitslosenversicherung als auch die SUVA haben ein offensichtliches Interesse an einer geeigneten Zusammenführung der Daten; insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgreiche Durchführung des New Case Management. Da die Kosten der UVAL verhältnismässig hoch sind, kommen geeigneten Präventionsmassnahmen eine grosse Bedeutung zu. Damit die SUVA für solche Massnahmen die geeigneten Schwerpunkte setzen kann, sind statistische Grundlagen unerlässlich. Als Empfänger der Daten ist die Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung vorgesehen. Damit die genannten Ziele erreicht werden können, erscheint eine gesetzliche Abstützung unerlässlich. Sie soll mit dem vorgeschlagenen Artikel realisiert werden.
3 Revision der Organisation der SUVA und Verankerung der Unfallversicherung arbeitsloser Personen im UVG24
Wie in den allgemeinen Ausführungen zu den Vernehmlassungsvorlagen festgehalten wird, soll die Vernehmlassungsvorlage II namentlich die Gesetzesänderungen enthalten, welche alleine die SUVA betreffen. Es sind dies die Organisation und die Tätigkeitsbereiche der SUVA sowie die gesetzliche Verankerung der UVAL im UVG.
3.1 Organisation und Tätigkeitsbereiche der SUVA
3.1.1 Die SUVA heute Organisationsform
Die SUVA ist durch das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung und die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit errichtet worden. Sie untersteht der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 61 UVG). Oberstes Leitungsorgan ist ein vom Bundesrat gewählter Verwaltungsrat von 40 Mitgliedern (je 16 Vertreter der versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber und acht Vertreter des Bundes). Die SUVA wird nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung und der Sozialpartnerschaft durch Vertretungen der versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber sowie durch eine Vertretung des Bundes geleitet. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte Ausschüsse, insbesondere einen Verwaltungsausschuss von acht Mitgliedern, welchem grundsätzlich die gleichen Kompetenzen zukommen wie einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, sowie eine Finanzaufsichtskommission, welcher unter Beizug einer externen Revisionsstelle die Überprüfung der Rechnungsführung und die Kontrolle der Jahresrechnung obliegt. Das Plenum des Verwaltungsrates hat so faktisch etwa die gleichen Kompetenzen wie die Generalversammlung einer
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