Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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erforderlichen Auskünfte einzuholen. Deshalb wird vorgeschlagen, die bisherige Mitwirkung beim Vollzug zu ergänzen.

Art. 44a Überwachung

Gemäss Rechtsprechung des EVG können die UVG-Versicherer gestützt auf Artikel 43 Absatz 1 ATSG Beweismittel (Überwachungsberichte und Videobänder) verwerten, welche eine private Haftpflichtversicherung durch eine rechtmässige Überwachung einer Person mittels eines Privatdetektivs hat erstellen lassen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 der Bundesverfassung erfüllt sind. Die Frage wurde offen gelassen, ob die Unfallversicherer selber eine solche Überwachung veranlassen können.

Sollen die UVG-Versicherer selber Beweismittel wie Überwachungsberichte oder ein Videoband erheben dürfen, muss zur Klarstellung eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese müsste dann aber nicht nur für die UVG-Versicherer, sondern für alle Sozialversicherer geschaffen werden und ist folglich im ATSG unterzubringen.

Art. 52 Abs. 1bis

Falls die Möglichkeit besteht, dass die Einsprache die vorgenommene Verfügung verschärfen könnte, muss gemäss konstanter Rechtsprechung der Einsprache führenden Partei Gelegenheit gegeben werden, sich zu äussern, und sie muss ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, die Einsprache zurückzuziehen. Dies ist die logische Folge der Dispositionsmaxime, welche in diesem Zusammenhang das Gegenstück zum Legalitätsprinzip bildet und die es erlaubt, dessen Strenge für den Bürger zu mildern. Diese generelle Bestimmung muss im ATSG verankert werden.

Art. 75 Abs. 3

Hier wird eine Bestimmung eingefügt, mit welcher die Einschränkung des Rückgriffsrechtes der Versicherer entfällt, und zwar dann, wenn die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist. Die Sozialversicherung muss nicht hinter die Haftpflichtversicherung zurücktreten.

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung22

Art. 2 Abs. 5

Die Revisionsvorlage räumt der Unfallversicherung die Möglichkeit ein, die Versichertenkarte des KVG zu benutzen (Art. 52 UVG). Für die beruflich bei der Militärversicherung Versicherten (Art. 2 MVG) ist bisher keine solche Karte vorgesehen, da sie nicht gemäss KVG oder UVG versichert sind. Deshalb ist es notwendig, im MVG eine gesetzliche Grundlage vorzusehen, welche es erlaubt auch für diese Versichertenkategorie eine Versichertenkarte einzuführen. Dabei ist auf Artikel 42a KVG Bezug zu nehmen.

22 SR 833.1