Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Art. 63 Verwaltungsrat

Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind im Wesentlichen gleich wie in Variante1. Unterschiede ergeben sich aus dem unterschiedlichen Konzept der beiden Varianten. So ist hier der Verwaltungsrat nicht für die Erarbeitung der Gesamtstrategie der SUVA zuständig. Diese erfolgt durch den Bundesrat (vgl. Art. 65d Abs. 1), wobei dieser eng mit dem Verwaltungsrat zusammenarbeiten wird.

Art. 64 Geschäftsleitung

Die Aufgaben der Geschäftsleitung entsprechen jenen in Variante 1.

Art. 64a und 64b

Für die Sorgfalts- und Treuepflicht der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung und für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe der SUVA wird auch in Variante 2 auf die Bestimmungen des Aktienrechts verwiesen.

Art. 65 Revisionsstelle

Auftrag und Befähigung der Revisionsstelle richten sich hier gleich wie in Variante 1 sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts. Die Berichterstattung erfolgt hier aber an den Bundesrat.

Art. 65a Personal

Die Bestimmung zum Personal entspricht jener in Variante 1.

Art. 65b Rechnungslegung und Gewinnverwendung

Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Abs. 1 bis 3) entsprechen jenen in Variante 1. Im Gegensatz zu Variante 1 kann aber der Bundesrat Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. In Variante 1 ist die Ausgestaltung des Rechnungswesens eine Aufgabe des Verwaltungsrates. Nach den Grundsätzen von Corporate Governance entscheidet der Bundesrat mit der Genehmigung der Jahresrechnung auch über die Verwendung eines positiven Ergebnisses. Er ist dabei aber an den Grundsatz der Gegenseitigkeit gebunden. Eine Ausschüttung von Gewinnen an den Bund als Eigentümer der Anstalt ist also ausgeschlossen.

Art. 65c Steuern

Die Bestimmung zur Steuerpflicht entspricht jener in Variante 1.

Art. 65d Wahrung der Bundesinteressen

Nach dem Konzept von Corporate Governance wahrt der Bundesrat die Interessen des Bundes als Eigentümer der Anstalt. Er hat deshalb die Gesamtstrategie der SUVA festzulegen. Er gibt damit dem Verwaltungsrat insbesondere seine Erwartungen über die Erfüllung der der SUVA übertragenen Aufgaben bekannt, beispielsweise in Form von Eckdaten über den erwarteten Jahresabschluss. Zur Strategie zählt insbesondere auch der Entscheid über Nebentätigkeiten der SUVA. Die strategischen Ziele werden für jeweils vier Jahre festgelegt. Die Sozialpartner sind vorgängig anzuhören. Die strategischen Ziele sind periodisch zu überprüfen.

Die Wahrung der Bundesinteressen erfolgt ausserdem durch die Aufsicht des Bundesrates über die SUVA, indem er den Verwaltungsrat sowie den Vorsitzenden