Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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3. Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG)

Art. 14 Versichertenkarte Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Die Versichertenkarte gemäss Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung kann für die Rechnungsstellung der Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden.

Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft beurteilt den Nutzen der Versichertenkarte skeptisch. Sie erachtet es als verfrüht, Rechte und Pflichten festzulegen, bevor die Frage der Übernahme der Kosten geregelt ist.

Art. 25a (neu) Auskunftspflicht des Leistungserbringers Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Der Leistungserbringer muss der Militärversicherung eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihr auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.

Der Schweizerische Bauernverband und ChiroSuisse unterstützen den Vorschlag, eine Auskunftspflicht der Leistungserbringer in das MVG aufzunehmen. Die FMH beantragt mit Nachdruck, sich an Artikel 28 und 43 ATSG zu halten und auf Artikel 25a zu verzichten.

Art. 26 Abs. 2bis (neu) Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

2bis

Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen der Militärversicherung und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen sind auf gesamtschweizerischer Ebene abzuschliessen.

Der Schweizerische Bauernverband, ChiroSuisse, die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft, der Schweizerische Verband der Berufsorganisationen im Gesundheitswesen und der ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz sind mit dem Vorschlag des Bundesrates einverstanden. Der Schweizerische Verband der Berufsorganisationen im Gesundheitswesen und der ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz verlangen jedoch, dass im Gesetz klargestellt wird, dass unter medizinischen Hilfspersonen jene Personen zu verstehen sind, die auf ärztliche Verordnung Leistungen erbringen.

Art. 104 Kosten des Beschwerdeverfahrens Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

In Abweichung von Artikel 61 Buchstabe a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Militärversicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festgelegt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ….

Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 104) hängigen Beschwerden.

In der Frage, ob die Gerichtskosten bei Streitigkeiten über Militärversicherungsleistungen generell den Beschwerde führenden Personen aufzuerlegen sind, gehen die Meinungen der Vernehmlassungsteilnehmer auseinander. Der Schweizerische Bauernverband begrüsst diese Neuerung. Die FMH, der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte, die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten sowie die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz hingegen lehnen sie mit der Begründung ab, dass nach Artikel 61 Buchstabe a ATSG einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhalte, bereits jetzt eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten.

4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Art. 50b Abs. 1

Die SUVA schlägt die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den elektronischen Datenaustausch vor.