Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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5. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Art. 24

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, KV Schweiz, der Auto Gewerbe Verband Schweiz, GastroSuisse, Isolsuisse, suissetec, Swissstaffing, der Schweizer Fleisch-Fachverband und der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen sind der Ansicht, die Berechnung des höchstversicherten Verdienstes in der IV müsse von jener der Unfallversicherung vollständig abgekoppelt werden.

6. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

Art. 98 (neu) Pflicht zur Datenbekanntgabe Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung stellen der Suva unentgeltlich die zur Risikoanalyse der Unfallversicherung von arbeitslosen Personen erforderlichen Personendaten zur Verfügung.

Die Kantone BS und GE, der Schweizerische Bauernverband, der SVV, santésuisse und die SUVA sind mit dem Vorschlag einverstanden. Der Kanton GE möchte allerdings in einem Absatz 2 (neu)

daran erinnern, dass besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur ausnahmsweise und zu den Bedingungen von Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) mitgeteilt werden dürfen. Der Verband schweizerischer Arbeitsämter schlägt vor, den neuen Artikel 98 AVIG zu streichen, da aus dem Bericht nicht klar hervorgehe, was die SUVA mit diesen Informationen genau zu tun wünsche.

7. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Art. 92 Abs. 2 und 105 Abs. 3

Das Bundesgericht, der SVV und santésuisse schlagen vor, die Artikel 92 Absatz 2 und 105 Absatz 3 BGG zu streichen, da diese im Widerspruch zum System stünden, das im Anschluss an die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung vom 16. Dezember 2005 des IVG eingeführt worden sei.

8. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Art. 88

Die SUVA spricht sich für die Einführung eines Quotenvorrechts des Sozialversicherers durch eine Änderung von Artikel 73 ATSG und Artikel 88 SVG aus. Das heute geltende Quotenvorrecht gewähre der versicherten Person auch bei Selbstverschulden vollen Schadenersatz. Damit habe die Sozialversicherung die Kürzung der Ersatzpflicht allein zu tragen. Es sei nicht korrekt, diese Zusatzbelastung der Gemeinschaft der Prämienzahler zu überbürden.