Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 138 Seiten
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Art. 7 Vergabe von Aufträgen
Die Infrastrukturbetreiberinnen sind bei der Vergabe von Aufträgen für die Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 4 und 5 an die Gesetzgebung des Bundes über das öffentliche Beschaffungswesen gebunden.
Art. 8 Laufende Optimierung der Arbeiten
Die Arbeiten zur Umsetzung von ZEB laufen über eine lange Zeit. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass nicht Mittel in Infrastrukturausbauten investiert werden, deren Nutzen auch auf kostengünstigerem Weg erreicht werden kann. Es wird verhindert, dass technologische Lösungen umgesetzt werden müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Realisierung als veraltet gelten.
Art. 9 Neue Vorlage
Der Bundesrat schlägt vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Vorlage ins Parlament zu bringen, welche die Verwendung der dannzumal im FinöV-Fonds verbleibenden Mittel, dh. der nicht verwendeten Reserven, festlegt. Damit werden zum heutigen Zeitpunkt keine Präjudizien geschaffen, vielmehr wird dannzumal das Parlament eine Beurteilung gestützt auf einen aktuellen Kenntnisstand vornehmen können.
3. Abschnitt: Finanzierung
Art. 10 Verpflichtungskredite
Da die Verpflichtungskredite weder dem Referendum unterstehen, noch Recht setzend sind, werden sie in der Form von Bundesbeschlüssen, welche der Bewilligung durch die Bundesversammlung unterliegen, beschlossen. Die Bundesversammlung kann die Kredite in Phasen freigeben. Das heisst, sie kann in einer ersten Phase die Gelder nur teilweise freigeben und Gelder für spätere Phasen gesperrt lassen.
Art. 11 Finanzierungsmodalitäten
Der Bund finanziert die Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte. Die benötigten Zahlungsmittel werden als Baukredit zur Verfügung gestellt.
Der Artikel umschreibt den Finanzierungsmodus – variabel verzinsliche, rückzahlbare Darlehen, variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen oder A-fonds-perdu-Beiträge. Variable Verzinsung heisst, dass die Verzinsung in Abhängigkeit vom erwarteten Verkehrsertrag ansteigend festgelegt werden kann.
Die Massnahmen werden auf zwei verschiedene Arten finanziert:
− In Artikel 4, Buchstabe a sind die zur NEAT gehörenden Massnahmen aufgelistet, da sie über die zusätzliche Finanzierungsquelle gemäss Art. 196 Ziff 3 Abs. 2 Bst. c verfügen. Bei ihrer Finanzierung können maximal 25 Prozent der Gesamtaufwendungen mit Mitteln aus der Mineralölsteuer gedeckt werden.