Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 138 Seiten

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Der Alpentransit-Beschluss wird neu zum Bundesgesetz. Dies dient allein der Anpassung an die neuen Erlassformen, welche die Totalrevision der Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 mit sich gebracht hat. In den Artikeln 5bis, 8bis, 10bis Abs. 1 und Art. 17 werden der Zimmerberg-Basistunnel und der Hirzeltunnel gestrichen.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2.2 Bundesbeschluss über den Gesamtkredit zur Zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur

Dieser Beschluss ist ein Kredit- und Finanzierungsbeschluss. Er enthält keine Recht setzenden Normen. Die Zuständigkeiten der Bundesversammlung ergeben sich aus der allgemeinen Budgetkompetenz nach Artikel 167 BV. Der Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 10 des Bundesgesetzes zur Zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur.

Artikel 1

Die Summe des Gesamtkredites und die einzelnen Verpflichtungskredite werden von der Bundesversammlung bestimmt. Zur Herleitung dieses Betrages vgl. Kapitel 1.4. Die Projektierung hat sich auf diesen Betrag im Sinne eines Kostendachs auszurichten. Die Konditionen der Baukredite bestimmen sich nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes zur Zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur und den daraus zu treffenden Vereinbarungen.

Wie in Absatz 1 festgehalten, wird der Gesamtkredit ohne exogene Faktoren (Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt. Über die lange Projektdauer der Grossprojekte können weder die Inflation, das Zinsniveau noch der prozentuale MWST-Satz zuverlässig abgeschätzt werden. Diese makroökonomischen Faktoren haben jedoch direkten und teilweise grossen Einfluss auf die Projektkosten. Die Kredite von ZEB und NEAT werden - wie bei allen Grossprojekten üblich - ohne diese Kosten für Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen beantragt. Durch Verpflichtungskrediterweiterungen können die effektiven Kosten dieser drei Faktoren nachträglich finanziert werden. Das gewählte Verfahren ermöglicht, dass die Kostenangaben über die lange Projektdauer vergleichbar bleiben und die Kredite nicht durch meist konservative Annahmen verfälscht werden.

Artikel. 2

In diesem Artikel werden die Kompetenzen des Bundesrates betreffend die Bewirtschaftung des bewilligten Gesamtkredites festgehalten.

Artikel. 3

Der Bundesrat hat das UVEK am 7. Juni 1999 ermächtigt, dem Parlament mit dem Voranschlag 2000 einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 15 Millionen Franken für Planungssstudien der 2. Etappe von BAHN 2000 zu beantragen. Am 16. Mai 2002 ermächtigte der Bundesrat das UVEK, dem Parlament mit dem Voranschlag 2003 einen Zusatzkredit von 16