Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 138 Seiten
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permanente Information erleichtert zudem die parlamentarische Beratung und Abstimmung im Rahmen der Fondsentnahmen.
Artikel 4
Der vorliegende Gesamtkredit ersetzt die Kreditbeschlüsse vom 8. Dezember 1999 und vom 10. Juni 2004, weshalb diese aufzuheben sind.
Artikel 5
Die Verpflichtungen aus den von Artikel 4 aufgehobenen Finanzierungsbeschlüssen werden dem Gesamtkredit in Artikel 1 belastet.
Artikel 6
Der Beschluss ist ein nicht referendumspflichtiger Finanzbeschluss.
2.4 Änderung des Bundesbeschlusses über die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen
Artikel 1
Der Betrag für die Lärmsanierung beträgt neu 1’292 Millionen Franken (Preisstand 1998). Vgl. dazu die Erläuterungen in Kapitel 1.3.1.
2.5 Änderung der Verordnung des Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte
Im Fondsreglement werden in Artikel 6 Absatz 3 Anpassungen vorgenommen. Der Beginn der Rückzahlung der Bevorschussung soll verschoben werden. Es wird beantragt, die Rückzahlung der Bevorschussung nach der kommerziellen Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels einsetzen zu lassen. Vgl. dazu auch die Erläuterungen in Kapitel 1.4.3
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ist zu unterscheiden zwischen der Bauphase und der Inbetriebnahme der neuen Infrastrukturen.
3.1.1 Bauphase
Die Kosten der NEAT haben teilweise Auswirkungen auf die Investitionsrechnung des Bundes. Daneben wird die Anpassung des Fondsreglements zu einer temporär höheren und zu einer leicht länger andauernden Verschuldung (2-4 Jahre) des Bundes führen.