Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 138 Seiten

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− Die übrigen, unter Artikel 4, Buchstabe b und in Artikel 5 aufgelisteten Massnahmen sind den Projekten BAHN 2000 und HGV zuzuordnen, für die es diese zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit nicht gibt.

4. Abschnitt: Aufsicht, Berichterstattung und Verfahren

Art. 12 Aufsicht und Kontrolle

Gemäss Artikel 10 des Eisenbahngesetzes20 ist der Bundesrat die oberste Aufsichtsbehörde über die Bahnen. Diese Tätigkeit ist teilweise ans BAV delegiert.

Art. 13 Berichterstattung

Die Orientierung der eidgenössischen Räte durch den Bundesrat stellt sicher, dass der Bundesrat und das zuständige Departement ihre Controllingfunktion wahrnehmen. Die Orientierung erfolgt jährlich im Rahmen des Geschäftsberichtes und der Botschaften zu Voranschlag und Staatsrechnung. Ebenso wie die Aufsicht wird auch die Kontrolle ohne zusätzlichen Aufwand sichergestellt.

Art. 14 Verfahren und Zuständigkeiten

Es gelten die für Eisenbahnbauten und -anlagen einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Der Bundesrat vollzieht das Gesetz und erlässt Ausführungsbestimmungen. Wie bei der NEAT (Alpentransit-Verordnung21) kann der Bundesrat eine ZEB-Verordnung erlassen, in der die Organisation, die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Akteure im Projekt detailliert geregelt sind.

Art. 16 Änderungen des bisherigen Rechts

Die Änderungen des bisherigen Rechts sind im Anhang zu Artikel 16 geregelt.

Im Bundesgesetz betreffend das Konzept BAHN 200022 wird Art. 2 angepasst. Neu sind darin nur noch die bereits realisierten Neubaustrecken enthalten: Vauderens - Siviriez, Mattstetten - Rothrist und Muttenz - Liestal (exkl. Bahnhof Liestal). Die Strecken Siviriez - Villars-sur-Glâne, Olten - Muttenz (Wisenbergtunnel) und Zürich Flughafen - Winterthur (Brüttener Tunnel) werden gestrichen.

20 SR 742.101

21 SR 742.104.1

22 SR 742.100