Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Die Zunahme der terroristischen Bedrohung hat generell zu einer verstärkten
Zusammenarbeit unter den Nachrichtendiensten der internationalen Gemeinschaft geführt. Diese hat die Notwendigkeit erkannt, gemeinsam im Kampf gegen den Terrorismus zu handeln und die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu institutionalisieren. So dient beispielsweise die vom „Club de Berne“ geschaffene „Gruppe für Terrorismusbekämpfung“ (Counter Terrorist Group / CTG) als
Schnittstelle zwischen der EU und den Leitern der Sicherheits- und
Nachrichtendienste der Mitgliedsstaaten.
Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) verglich Anfang 2003 und Mitte 2005 die rechtlichen Grundlagen der inneren Sicherheit in den wichtigsten europäischen Ländern.
Die Gesetzgebung in allen nachfolgend erwähnten Ländern ist geprägt durch die Ereignisse des 11. Septembers 2001 in den USA.
Die verschiedenen Staatsstrukturen und die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten unterscheiden sich von Staat zu Staat. Es ist deshalb nicht einfach, klare Vergleiche und Schlussfolgerungen für die Schweiz zu ziehen. Im Folgenden werden die
gesetzlich geregelten Massnahmen und Kompetenzen in ausgewählten Ländern sowie den jeweils vorhandenen Rechtsschutz bzw. das Kontrollsystem vereinfacht in zwei Grafiken dargestellt. Die ausführlichen Erklärungen dazu befinden sich im Anhang. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeuten dabei nicht notwendigerweise, dass die erwähnte Massnahme im betreffenden Land nicht zur Anwendung kommt. Sie wird möglicherweise als nicht regelungsbedürftig oder in anderen Regelungen miterfasst betrachtet.
1.6.2 Rechtsvergleich
Rechtsvergleich mit dem Ausland
Massnahme Repression/Strafverfolgung Prävention
Funkaufklärung (Exploration Deutschland, Frankreich,
radio) Art. 14a-E Italien, Niederlande
Entschädigung von Frankreich, Italien Italien, Frankreich,
Informanten (Dédommagement
des informateurs) Art. 14b E-
Schutz von Informanten Österreich, Deutschland, Österreich, Deutschland,
(Protection des informateurs) Frankreich, Italien Frankreich, Niederlande
Art. 14c E
Tarnidentität (Identité Österreich, Deutschland, Österreich, Deutschland,
d'emprunt) Frankreich, Italien, Niederlande Frankreich, Niederlande Art. 14d E-
Überwachung des Brief-Post- Österreich, Deutschland, Deutschland, Frankreich (nicht und Fernmeldeverkehrs Frankreich, Italien, Luxemburg, Postüberwachung), Italien, (Surveillance de la Niederlande Luxemburg, Niederlande
correspondance par poste et télécommunication) Art. 18k E
Observierung von privaten Österreich, Deutschland, Österreich, Deutschland,
Räumen (Observation secrète Frankreich, Italien, Luxemburg, Frankreich, Italien, Niederlande
d'un lieu qui n’est pas Niederlande librement accessible au public) Art. 18l E
Eindringen in elektronische Deutschland, Frankreich, Frankreich, Niederlande Systeme (Perquisition secrète Luxemburg, Niederlande