Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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zu vielen Fragen gefestigte Lehre und Rechtsprechung. Es steht mit anderen Worten ein funktionierendes System zur Verfügung.

Dagegen sprechen folgende Bedenken:

• Nachrichtendienste entfalten eine permanente Beobachtungstätigkeit, wobei sie sich primär auf die Enttarnung von Vorgängen und Strukturen beschränken. Bis zu deren vollständigen Aufdeckung besteht grundsätzlich kein Interesse, in das Geschehen unmittelbar einzugreifen.

• Repressive Abklärungen im Zusammenhang mit einer Straftat und das dabei zur Verfügung stehende Instrumentarium bezwecken grundsätzlich Anderes als präventive nachrichtendienstliche Abklärungen zur Informationsbeschaffung im Rahmen einer sicherheitspolitischen Lagebeurteilung oder allenfalls daraus abgeleiteter Abwehrmassnahmen.

• Mit dem Erlass des BWIS zog der Gesetzgeber bewusst eine Grenze zwischen Repression und Prävention, die in der Folge vom Bundesrat im Rahmen der Reorganisation des Bundesamtes für Polizei auch organisatorisch konsequent umgesetzt wurde. An diesem Konzept soll festgehalten werden.

• Wenn präventive Informationsbeschaffung mit repressivem Instrumentarium erfolgte, würde die Arbeitsweise der vormaligen Bundespolizei de facto wieder eingeführt und die Trennung in Frage gestellt.

• Für die Informationsbeschaffung mit repressivem Instrumentarium muss

zumindest ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet werden. Verläuft dieses ergebnislos, bleibt die betroffene Person de facto

gleichwohl häufig mit einem negativen Image belastet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verfahren der Öffentlichkeit nicht verborgen blieb. Daraus können sich weitere Konsequenzen mit möglichen Haftungsfolgen für die

öffentliche Hand ergeben, so beispielsweise wenn aufgrund des negativen Image die wirtschaftliche Existenz einer Person ganz oder teilweise in Mitleidenschaft gezogen oder gar vollständig vernichtet wird.

• Eine Verlagerung der Strafbarkeit ins planerische Vorfeld einer Tat, die über die bei selbständig strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Artikel 260bis und 260ter StGB bereits vorgenommene hinausgeht, widerspricht nicht nur der

Systematik des StGB, sondern vermag – weil für andere Zwecke ausgerichtet – auch nicht die Lücken der präventiven Informationsbeschaffung zu schliessen.

• Repressives Handeln gründet auf einer Strafnorm. In der Norm ist das

strafwürdige Verhalten präzise umschrieben. Soll eine Strafnorm breite, auf präventive Erkenntnisse gerichtete Untersuchungshandlungen zulassen, muss das strafbare Verhalten sehr weit gefasst werden. Damit verliert die Norm jedoch ihre Vorhersehbarkeit, d.h. für die einzelne Person ist nicht länger genügend vorhersehbar, wie sie sich verhalten muss, um gesetzestreu zu bleiben.

• Nach heutigem Recht setzt repressives Tätigwerden einen hinreichenden

Verdacht auf Begehung einer strafbaren Tat voraus. Gerade daran mangelt es jedoch typischerweise beim Beginn von nachrichtendienstlichen Abklärungen. In einer ersten Phase bestehen bloss Annahmen und vage Hinweise. Hinzu kommt, dass Gefahren für die innere Sicherheit häufig auf den ersten Blick kaum als solche erkennbar und einschlägige Handlungen (noch) nicht strafrechtlich fassbar sind. Soll deshalb ein Straftatbestand geschaffen werden, der zeitlich früh

einsetzende präventive Abklärungen erlaubt, muss praktisch auf ein

Anfangsverdacht verzichtet oder dieser weit herabgesetzt werden. Verdachtslose