Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Strafverfahren stehen jedoch im Widerspruch mit dem Grundsatz der Bestimmtheit von Strafverfahren.

Alles in allem überwiegen die mit einem Ausbau des StGB einhergehenden Nachteile die einer solchen Lösung eigenen Vorteile deutlich.

1.4.4 Ausbau des präventiven Staatsschutzes (Änderung BWIS)

Die festgestellten Lücken beschlagen die präventive Gefahrenabwehr und damit in erster Linie den präventiven Staatsschutz. Da das BWIS die Aufgaben und Mittel des präventiven Staatsschutzes regelt, ist es der treffende Regelungsort. Im Übrigen kann auch hier auf ein bewährtes System mit bestehenden Strukturen

zurückgegriffen werden.

Überdies sprechen folgende weitere Punkte für einen Ausbau des BWIS:

• Die Prävention ist ein von der Sicherheitspolitik gesteuertes Instrument: Es ist die Politik bzw. die Exekutive, die ihre Bedürfnisse im Rahmen des Gesetzes

anmeldet und die entsprechenden Aufträge erteilt. Es ist die Politik bzw. die Exekutive, der ermöglicht werden soll, sicherheitspolitische Gefahren von

nationalem Ausmass frühzeitig zu erkennen und in die politische Beurteilung mit einzubeziehen. Und schliesslich ist es wiederum die Politik bzw. die Exekutive, die u.a. gestützt auf die Erkenntnisse der eidgenössischen und kantonalen

Sicherheitsbehörden ihre sicherheitspolitischen Entscheide trifft und dafür die politische Verantwortung trägt. Es ist deshalb sachgerecht, die festgestellten Lücken im präventiven Abwehrdispositiv im Rahmen des unter der Kontrolle und der Aufsicht der Politik stehenden BWIS zu schliessen.

• Für die Bekämpfung des Terrorismus und vergleichbarer Gefahren sollen alle verfügbaren Mittel eingesetzt werden, d.h. sowohl das repressive, als auch das präventive Instrumentarium gelangen zur Anwendung. Für die Früherkennung und Gefahrenabwehr, d.h. die Verhinderung von Terror- oder ähnlichen Anschlägen ist vorab die Prävention und damit die Arbeit der Nachrichtendienste gefordert.

• Ein Gefälle bei den jeweiligen nationalen Sicherheitsinstrumentarien führt zu unterschiedlichen Standards. Mit einer Annäherung einiger nachrichtendienstlicher Befugnisse an diejenigen verschiedener Nachbarländer soll verhindert werden, dass die Schweiz zu einem Raum geringerer Sicherheit wird.

• Mit einem Ausbau des BWIS wird die internationale Zusammenarbeit nachhaltig gestärkt.

• Von einem Ausbau des BWIS werden die strafprozessualen Grundsätze, wonach strafrechtlich motivierte Ermittlungen eines hinreichenden Tatverdachts bedürfen und wonach strafwürdiges Verhalten für die Rechtsunterworfenen ausreichend vorhersehbar sein muss, nicht tangiert.

• Der Ausbau der Prävention ermöglicht dauerhafte und vertiefte Erkenntnisse über schwerstkriminelle Bereiche. Diese Erkenntnisse kommen den punktuell

agierenden repressiven Organen vollumfänglich zu Gute und ermöglichen ihnen den zielgerichteten Einsatz ihrer Ressourcen.

• Durch gezielte nachrichtendienstliche Abklärungen und entsprechende frühzeitige Massnahmen können gravierende Straftaten verhindert, in vielen Fällen auf die zeit- und ressourcenaufwändige Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet und dadurch die Strafverfolgungsbehörden wirksam entlastet werden.