Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Mit der Formulierung „im Einzelfall“ wird verdeutlicht, dass nur dann eine

Auskunftspflicht besteht, wenn das Bundesamt oder ein in seinem Auftrag

handelndes kantonales Sicherheitsorgan in einem konkreten Einzelfall mit einem Auskunftsbegehren an den Transporteur gelangt.

Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit

Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b BWIS dürfen die Sicherheitsorgane für die Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte einholen. Gelangen sie dafür an private

Personen (seien es natürliche oder juristische), so verweigern diese oft unter Hinweis auf die Datenschutzgesetzgebung die Auskunft. Um im Bereich des für die

Sicherheitsorgane besonders wichtigen gewerblichen Transportgewerbes solches zu verhindern, soll eine Auskunftspflicht für gewerbliche Transporteure eingeführt werden. Mit der Auskunftspflicht wird einerseits in die Berufssphäre des

Transporteurs und andererseits in die Privatsphäre der so beobachteten Person eingegriffen. Es gilt deshalb zu prüfen, ob der Eingriff in Bezug auf das zur

Diskussion stehende öffentliche Interesse verhältnismässig ist. Zu betonen ist, dass Erkenntnisse von privaten Transporteuren bei der Beurteilung einer potenziellen Gefährdung von ausschlaggebender Bedeutung sein können. Bewegungen

bestimmter Personen oder Güter, oder Erkenntnisse über die Häufigkeit solcher Bewegungen, erlauben oftmals erst, bestimmte konkrete Hinweise auf ihre

Richtigkeit zu prüfen. Es dürfte unbestritten sein, dass der Zugang zu dieser Art von Informationen ein ebenso geeignetes wie auch notwendiges Mittel ist, damit das Bundesamt die ihm übertragenen präventive Gefahrenabwehr erfolgreich

wahrnehmen kann.

Auch wenn die Verhältnismässigkeit rein abstrakt schwer zu beurteilen ist, gilt es folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Der Transporteur ist nicht zur aktiven Beschaffung von Information verpflichtet und nur gehalten, Auskunft über ihm bereits bekannte Informationen zu erteilen. Die Auskunftspflicht ist deshalb nicht a priori ein unverhältnismässiger Eingriff in seine Berufssphäre. Auch kann der Transporteur kein besonders schützenswertes Berufsgeheimnis für sich beanspruchen. Seine Kundinnen und Kunden können sich deshalb auch nicht auf ein besonderes, dem Transportvertrag innewohnendes spezielles Vertrauensverhältnis berufen.

Stammen die fraglichen Daten aus der Beobachtung an einem allgemein

zugänglichen Ort, kann der Eingriff in die Privatsphäre angesichts des zu

schützenden öffentlichen Interesses nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. In der Praxis wird aber das zu schützende öffentliche Interesse gegen das ebenfalls schützenswerte persönliche Interesse im konkreten Einzelfall abzuwägen sein.

2.10 Artikel 13d Berufsgeheimnis

Bestimmte Berufe können »nur dann richtig und einwandfrei ausgeübt werden, ...

wenn das Publikum auf Grund einer unbedingten Garantie der Verschwiegenheit das unentbehrliche Vertrauen zum Inhaber des Berufes hat. « (BGE 84 IV 108). Diese Voraussetzung wird zum einen durch die Strafbarkeit von Verletzungen eines

Berufsgeheimnisses (beispielsweise. Art. 321 des Strafgesetzbuchs, SR 311.0; Art. 35 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1992 über den Datenschutz, SR 235.1), zum andern durch die Einräumung des Rechts, auch gegenüber Behörden dem

Berufsgeheimnis unterliegende Auskünfte zu verweigern, sichergestellt. Dieses Recht dient somit dem Schutz eines besonderen Vertrauensverhältnisses, welches nicht nur in gerichtlichen Verfahren, sondern immer dann zu beachten ist, wenn