Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Private gegenüber Behörden zur Auskunft verpflichtet werden. Entsprechend ist vorgesehen, dass Berufsgeheimnisträgern gegenüber einem Auskunftsbegehren des Bundesamtes das gleiche Recht zur Auskunftsverweigerung zukommt, wie es ihnen in einem vom Bund geführten Strafverfahren zustehen würde. Vom

Auskunftsverweigerungsrecht nicht erfasst sind dagegen blosse, auf Vertrag

beruhende Geheimhaltungspflichten, selbst wenn diese ihre sachliche Grundlage auf der beruflichen Tätigkeit der zur Geheimhaltung verpflichteten Person haben.

2.11 Artikel 14, Absatz 3

Der Artikel 14 BWIS listet die Mittel abschliessend auf, derer sich die

Sicherheitsorgane zur Erfüllung ihrer Aufgaben derzeit bedienen dürfen. Der Einsatz dieser Mittel hat keine schwerwiegende Einschränkung der Grundrechte zur Folge. Während diese bisherigen Mittel zur Informationsbeschaffung auch weiterhin von Bedeutung sind und von den Sicherheitsorganen überwiegend angewendet werden, kann die in Kapitel 3a genannte Informationsbeschaffung mit besonderen Mitteln nur unter bestimmten Umständen und subsidiär eingesetzt werden.

Absatz 3

Im geltenden Gesetz ist diese Bestimmung von grosser Bedeutung. Sie untersagt es den Sicherheitsorganen im präventiven Bereich generell, strafprozessuale

Zwangsmassnahmen anzuwenden oder in Privaträumen Vorgänge zu beobachten. Mit der Revision soll der präventive Einsatz von Zwangsmassnahmen – die

Informationsbeschaffung mit besonderen Mitteln – eingeführt werden, die unter restriktiven Voraussetzungen eingesetzt werden dürfen. Galt bisher ein generelles Verbot, führt die Revision neu ein System der Ausnahmeregelung mit

Bewilligungspflicht ein. Die Bestimmung in Absatz 3 ist damit hinfällig und wird aufgehoben, auch wenn es sich bei den besonderen neuen Mitteln nicht um

Zwangsmittel im strafprozessualen Sinn, sondern um nachrichtendienstliche

Informationsbeschaffungsmittel handelt.

Die Informationsbeschaffung mit besonderen Mitteln darf nur eingesetzt werden,

wenn die Bedingungen von Artikel 18a und den folgenden Artikeln gegeben sind.

Konkret bedeutet dies vor allem, dass besondere Mittel nur in den

Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden dürfen, für die sie vorgesehen sind:

Terrorismus, verbotener politischer und militärischer Nachrichtendienst und

verbotener Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie verbotener

Technologietransfer. Hingegen ist kein Einsatz möglich, um Informationen bezüglich eine Gefährdung durch gewalttätigen Extremismus oder wirtschaftlichen

Nachrichtendienst zu beschaffen (vgl. Kommentar zu Artikel 13 Absatz 3). Die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung dürfen ferner nicht eingesetzt

werden, wenn die Gefährdung nicht erheblich oder ihre Plausibilität nicht hinreichend konkret ist oder auf Tatsachen beruht, die nicht präzise genug oder nicht genügend aktuell sind.

2.12 Artikel 14a Funkaufklärung

Die Sicherheitsorgane des Bundes befassen sich seit Jahrzehnten mit der Aufklärung von Funkausstrahlungen ausländischer Nachrichtendienste, welche mit nachrichtendienstlichen Bestrebungen gegen die Schweiz zusammenhängen könnten. Diese Ausstrahlungen finden zu einem grossen Teil nach wie vor im Spektrum der

Kurzwelle statt und sind nicht besonders gegen den Empfang durch Dritte geschützt (vgl. hierzu auch Staatsschutzbericht 2000, S. 147 f.). Zum Zeitpunkt des Erlasses