Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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des BWIS wurde diese Tätigkeit deshalb unter die Beschaffung im Rahmen der Beobachtung von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten gezählt (Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben f. BWIS).
In den letzten Jahren hat das VBS mit dem Projekt ONYX Kapazitäten zur Aufklärung von Fernmeldeverkehr aufgebaut, der international via Satelliten übertragen wird.
Dabei werden Ausstrahlungen der Satelliten auf die Erde erfasst und ausgewertet, die dort normalerweise auch von den kommerziellen Fernmeldedienstleistern erfasst und weitergeleitet werden. Seit April 2001 nimmt der DAP im Rahmen eines
Testbetriebes an der Nutzung des Systems ONYX teil. Eine Rechtsgrundlage wurde hierzu in Artikel 9a VWIS geschaffen. Die Überführung dieser Bestimmung in das Gesetz (BWIS) soll mit der vorliegenden Revision erfolgen. Damit wird auch eine Forderung der Geschäftsprüfungsdelegation erfüllt, welche eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Nutzung von ONYX verlangt. Für die Nutzung von ONYX durch die Nachrichtendienste im VBS erfolgt parallel eine Änderung des Militärgesetzes (vgl. Änderung bisherigen Rechts, Ziffer 3, Artikel 99 Abs. 1 und 1bis und Artikel 99a MG).
Der neue Artikel 14 a BWIS entspricht weitgehend der heutigen Regelung der VWIS. Er wurde mit der Möglichkeit zur allfälligen Überwachung von Inlandszielen ergänzt, die unter den Bedingungen und dem Verfahren nach den neuen Artikeln 18d ff.
erlaubt ist. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Person, deren Fernmeldeanschlüsse im Inland überwacht werden dürfen, für diese Zeit nicht auch als Aufklärungsziel der Funkaufklärung definiert werden könnte.
Absatz 1
Dieser Absatz ist die Grundlage dafür, dass fedpol mit dem Mittel der Funkaufklärung Ziele im Ausland erfassen und die Erkenntnisse auswerten kann, und er definiert den Begriff der Funkaufklärung. Die Definition umfasst alle Arten von
elektromagnetischen Ausstrahlungen aus dem Ausland. Eine Beschränkung auf bestimmte technische Anwendungen wie Kurzwelle oder ONYX wäre angesichts der rasanten Entwicklung der Telekommunikationstechnik in diesen Bereichen weder sachlich noch rechtlich sinnvoll.
Absatz 2
Der erste Satz bezieht sich auf die Beschaffung technischer Informationen über Ausstrahlungen aus der Schweiz wie verwendete Frequenzen, Sendestärken oder Sendezeiten. Er betrifft somit Daten die nicht unter das Fernmeldegeheimnis im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BV und des Fernmeldegesetzes fallen. Dient die Funkaufklärung aber dazu, Mitteilungen zu überwachen, die unter das
Fernmeldegeheimnis fallen, (vgl. über das Mobiltelefon hergestellte Verbindungen), verweist der zweite Satz im zweiten Abschnitt klar und deutlich darauf, dass diese Form der Aufklärung wie die Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs ein besonderes Mittel der Informationsbeschaffung darstellt und deshalb die
Bestimmungen unter Kapitel 3a zur Anwendung kommen (vgl. Artikel 18a und
folgende Artikel, insbesondere Artikel 18k). Damit sind auch Fälle klar den strengeren Regelungen unterworfen, in welchen die technische Unterstützung von
Fernmeldedienstleistern für die Überwachung nicht beansprucht wird.