Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Absatz 3

Die heutige Praxis der technischen Kooperation der Bundesstellen ist in dieser Bestimmung verankert: Die Bestimmung ermächtigt das Bundesamt, im Zuge der Funkaufklärung mit anderen Stellen des Bundes und der Kantone

zusammenzuarbeiten. Fedpol betreibt nur in geringem Umfang eigene Anlagen für die Erfassung von Kurzwellenfunk und ist im Wesentlichen selbständiger

Auftraggeber der Abteilung Elektronische Kriegführung im VBS. Hingegen ist, nach dieser Bestimmung, ein Anschluss an ein ausländisches Funküberwachungssystem (beispielsweise ECHELON) weiterhin nicht zulässig.

Absatz 4

Dieser Absatz stellt sicher, dass im Bereich der ständigen Funkaufklärung in jedem Fall die Kontrollinstrumente gemäss Artikel 99 ff. des Militärgesetzes zur Anwendung kommen (vgl. Änderung bisherigen Rechts, Ziffer 3, Militärgesetz, insbesondere Artikel 99a). Damit keine Diskrepanz zur vom Umfang her weit bedeutenderen Funkaufklärung zu Gunsten der Nachrichtendienste des VBS entsteht, soll die Kontrolle über die Aufklärung von reinen Auslandszielen weiterhin bei derselben Kontrollinstanz (heute unabhängige Kontrollinstanz UKI, nach vorliegendem Entwurf die „unabhängige Aufsichtsbehörde“) erfolgen. Bei allfälligen Inlandszielen muss jedoch das Verfahren gemäss Artikel 18d und 18e (vgl. nachfolgend) durchgeführt werden, soweit die Massnahme oder die Funkaufklärung Fernmeldeverkehr betrifft, der unter das Fernmeldegeheimnis fällt.

Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit

Die Funkaufklärung ist ein Mittel zur Informationsbeschaffung aus Quellen, die grundsätzlich öffentlich zugänglich sind. Der Einsatz dieses Mittels stellt deshalb an sich keinen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar und insbesondere auch keine erhebliche Verletzung des Fernmeldegeheimnisses. Bestimmte Arten des

Funkverkehrs, die mithilfe der Funkaufklärung überwacht werden können, fallen aber unter das Fernmeldegeheimnis. Hier kann die Funkaufklärung erheblich in die Privatsphäre eingreifen. In solchen Fällen kommen die Bestimmungen über die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zur Anwendung, insbesondere jene des Artikels 18k hinsichtlich der Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs. Weitere diesbezügliche Erwägungen finden sich in den Erläuterungen zu diesem Artikel.

2.13 Artikel 14b Informantinnen und Informanten

Die Sicherheitsorgane sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Mitteilungen von Personen angewiesen, die Zugang zu relevanten Informationen haben. In

Übereinstimmung mit dem in der Bundesverfassung verankerten Legalitätsprinzip müssen alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in einem formellen Gesetz erlassen werden (vgl. Artikel 164 Absatz 1 BV). Während das heutige BWIS den Einsatz von Informantinnen oder Informanten dem Prinzip nach impliziert, finden sich keine spezifischen Bestimmungen über deren Einsatz, deren Rechte, Pflichten oder über Leistungen seitens des Staats (vgl. insbesondere Artikel 14 Absatz 2

Buchstaben b und d zum Einholen von Auskünften und Entgegennehmen von Meldungen). Diese rudimentäre Rechtslage muss neu präzisiert werden.

Absatz 1

Die Bestimmung in diesem Absatz befugt das Bundesamt ausdrücklich dazu,

Informantinnen und Informanten einzusetzen, und definiert diese. Dabei handelt es