Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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sich um Personen, die freiwillig mit Sicherheitsorganen zusammenzuarbeiten, ohne dass jedoch ein Arbeitsvertrag im Sinne von Artikel 319 des Obligationenrechts (OR; SR 220) entsteht. Der Umstand, dass diesen Personen fallweise eine Prämie
entrichtet werden kann oder dass ihnen ihre Auslagen erstattet werden (vgl. Absatz 2), ist kein Grund dafür, dieses Verhältnis als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Für einen Arbeitsvertrag im Sinne von Artikel 319 des Obligationenrechts bedürfte es weiterer konstituierender Elemente, so beispielsweise eines formalrechtlichen
Unterordnungsverhältnisses, wodurch die Informantin oder der Informant
personalrechtlich, organisatorisch und zeitlich vom Bundesamt abhängig wäre. Dies ist in der Praxis klar nicht der Fall.
Absatz 2
Damit Informantinnen oder Informanten, die die Staatsschutzorgane mehr oder weniger regelmässig mit Informationen versorgen, durch ihre Tätigkeit keine
finanziellen Einbussen erleiden, werden ihnen ihre Auslagen zurückerstattet. Es handelt sich bei diesen Entschädigungen nicht um steuerbares Einkommen oder Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung. Unkosten sind Auslagen, die der Informantin und dem Informanten bei der Ausführung ihrer Tätigkeit entsteht.
Zudem können Informantinnen und Informanten für besonders wichtige
Informationen fallweise Prämien erhalten. Die Prämien bewegen sich in der schon heute geübten Praxis auf einem bescheidenen Niveau von höchstens wenigen Tausend Franken jährlich und erreichen die Höhe eines existenzerhaltenden
Einkommens bei weitem nicht. Damit kein falsch verstandener Erfolgsdruck entsteht, soll der finanzielle Anreiz für die Tätigkeit einer Informantin oder eines Informanten nicht ausschlaggebend sein. Prämien werden entrichtet, wenn die Person
Informationen geben kann, welche die weitere Informationsbeschaffung oder die Beurteilung der Gefährdungslage wesentlich erleichtern.
Absatz 3
Das Verhältnis der Sicherheitsorgane zu Informantinnen und Informanten beruht auf gegenseitigem Vertrauen und auf der Vertraulichkeit der Beziehung nach aussen.
Sie können bei den staatsschutzrelevanten Einsatzgebieten hohen Risiken
ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit zugunsten der Sicherheitsorgane den Zielpersonen bekannt würde. Sie können deshalb weder in Personalakten des Amtes figurieren, noch können sie bei Sozialversicherungen gemeldet werden, sei es auch nur zur Feststellung, dass sie von der Versicherungspflicht befreit sind. Ihr Einsatz wird hingegen schon heute vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und von der Geschäftsprüfungsdelegation als ordentliche Kontrollorgane des BWIS auf Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit hin kontrolliert. Mit Absatz 3 soll neu
klargestellt werden, dass allfällige Entschädigungen keiner Abgabepflicht unterliegen, soweit es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist. Weder die Betroffenen noch das Gemeinwesen erleiden dadurch einen
spürbaren Schaden, da es sich insgesamt um geringe Beträge handelt.
2.14 Artikel 14c Schutz von Informantinnen und Informanten
Das Ziel dieser Massnahmen ist der Schutz von Personen, die für die Beschaffung von Informationen für die Zwecke des BWIS Risiken auf sich nehmen. Darunter fallen namentlich zwei Personengruppen: Einerseits geht es um den Schutz von Personen, die von sich aus mit den Sicherheitsorganen kooperieren, und deswegen
Repressalien befürchten müssen. Andererseits soll mit der Gewährung