Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Die Gründe, welche den Verzicht oder den Aufschub der Mitteilungspflicht

rechtfertigen, werden in Buchstaben a – d abschliessend aufgezählt.

Im Übrigen liegt es nicht in der Kompetenz des Bundesamtes, die Mitteilung

aufzuschieben oder ganz davon abzusehen. Da ein verfassungsmässiges Recht eingeschränkt wird, muss verfahrensmässig sichergestellt werden, dass das

Individualinteresse des Einzelnen, sich gegen Eingriffe in seine Privatsphäre wehren zu können, nur dann beschränkt werden kann, wenn ein vorrangiges öffentliches Interesse einen Aufschub oder Verzicht der Mitteilung klar notwendig macht. Dieses Abwägen der gegenseitigen Interessen ist umso heikler, als das Mitteilungsverfahren auch die Möglichkeit vorsieht, bei einer richterlichen Behörde die Rechtmässigkeit des Einsatzes von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung überprüfen zu lassen. Es rechtfertigt sich deshalb, für das Verweigern oder Aufschieben der

Mitteilungspflicht strenge Regeln vorzusehen: Gegebenenfalls stellt das Bundesamt begründeten Antrag, warum von einer Mitteilung abgesehen werden soll.

Anschliessend findet eine Rechtskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht statt. Gibt dieses eine positive Stellungnahme ab, entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin EJPD abschliessend über die Zulässigkeit, von einer Mitteilung abzusehen.

Mit der Konsultation des Vorstehers oder der Vorsteherin des VBS nach Artikel 18e Absatz 2 des vorliegenden Entwurfs ist auch sichergestellt, dass allfällige

Geheimhaltungsbedürfnisse des Auslandnachrichtendienstes (SND) frühzeitig Eingang in die Akten finden können und beim Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Departementsvorstehers oder der

Departementsvorsteherin EJPD mitberücksichtigt werden können.

Das Recht auf Auskunft im Sinne des Artikels 8 und folgende des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1) richtet sich nach Artikel 18 BWIS.

2.29 Artikel 18j Vollzug durch die Kantone

Dieser Artikel besagt, dass die im Auftrag des Bundes und von den

Sicherheitsorganen der Kantone mit besonderen Mitteln durchgeführte

Informationsbeschaffung sich nach den Bestimmungen des BWIS richtet. Das heisst, wenn Sicherheitsorgane der Kantone im Auftrag des Bundes nicht allgemein

zugängliche Orte überwachen oder dort Überwachungsgeräte installieren, sind die Bestimmungen der Artikel 18a ff dieses Gesetzesentwurfes und nicht Bestimmungen des kantonalen Rechts massgebend.

2.30 2. Abschnitt Besondere Mittel der Informationsbeschaffung

Gemäss den Artikeln 36 Absatz 1 und 164 Absatz 1 Buchstaben a BV müssen schwerwiegende Einschränkungen der Grundrechte im Gesetz vorgesehen sein. Es genügt indessen nicht, die verschiedenen, die Grundrechte möglicherweise

einschränkenden Mittel lediglich aufzulisten. Vielmehr gilt es, im Einzelnen das Ausmass der Einschränkungen darzulegen, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, worauf sie sich erstrecken, und wichtige Einzelheiten der zulässigen Handlungen zu regeln. Diese Regelungen sind umso grundlegender, als dass ihre Anwendung variiert, je nachdem, ob die Mittel in einem Strafverfahren oder zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung eingesetzt werden. So wird

beispielsweise – sofern keine detaillierten, gesetzlich definierten Umstände vorliegen