Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Einmischung mit anderen zu kommunizieren und Kontakte zu pflegen,

gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Erwägungen und in Berücksichtigung der Einschränkungen und Vorkehrungen, die der Gesetzesentwurf vorsieht, ist die präventive Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine zur Wahrung des öffentlichen Interesses verhältnismässiges Mittel, das in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verfassung und der Menschenrechtskonventionen eingesetzt werden kann.

2.32 Artikel 18l Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät

Nach den geltenden Bestimmungen des BWIS dürfen die Sicherheitsorgane an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten Vorgänge beobachten und diese auch mit Bild- und Tonaufzeichnungen festhalten (Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben f BWIS). Mit der neuen Bestimmung soll es nun möglich werden, auch an nicht allgemein zugänglichen Orte zu beobachten und aufzuzeichnen (beispielsweise in

gewerbsmässig genutzten Räumen, Versammlungslokalen, Wohnungen,

Hotelzimmern; vgl. Absatz 1). Dazu ist neu auch der Einsatz technischer

Überwachungsgeräte vorgesehen (vgl. Absatz 2). Nach geltendem Recht ist es verboten, solche Mittel einzusetzen, um nicht öffentliche Gespräche abzuhören oder aufzuzeichnen (vgl. Artikel 179bisund 179terStGB). Verboten ist auch, einen Vorgang aus dem Geheim- oder Privatbereich einer Person mit einem Aufnahmegerät zu beobachten oder aufzuzeichnen (Artikel 179quaterStGB), wenn sich zwar ein solcher Vorgang in einem allgemein zugänglichen Ort abspielt, aber von den Beteiligten willentlich der Öffentlichkeit entzogen wird. Nicht geschützt dagegen ist allgemeines privates Verhalten in der Öffentlichkeit.

Absatz 1

Diese Bestimmung legt die Einzelheiten der Beobachtung fest und umschreibt die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden darf. Es müssen konkrete und aktuelle Tatsachen vorliegen, die vermuten lassen, dass die betreffende Person einen bestimmten Ort nutzt, um mit anderen zu kommunizieren oder um Handlungen zu vollziehen, die einen direkten Bezug zu der konkreten Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit aufweist.

Absatz 2

Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte entspricht in Regelung und Umfang der Bestimmung von Artikel 66 Absatz 2 der Bundesstrafprozessordnung (SR 312.0). Es handelt sich um akustische und optische Beobachtungs- und

Aufzeichnungsgeräte. Diese Geräte können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch in einem privaten Umfeld eingesetzt werden. Ebenfalls unter diese Bestimmung fällt das technische Beobachten und Aufzeichnen von Vorgängen, die privater Natur sind, obwohl sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort

abspielen, wie etwa ein privates Gespräch in einem Restaurant.

Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit

Das Beobachten an einem nicht allgemein zugänglichen Ort oder mithilfe technischer Überwachungsgeräte stellt eine schwerwiegende Einschränkung der Privatsphäre dar. Wie bereits erwähnt, muss nach Artikel 36 BV ein solcher Eingriff durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und im Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Hinsichtlich der Rechtfertigung dieses besonderen Mittels durch ein

öffentliches Interesse sei auf die Erwägungen zu den Artikeln 13a und 18k