Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Mitteln der Informationsbeschaffung unterbreiten kann, wenn das

Bundesverwaltungsgericht vorher eine positive Stellungnahme abgegeben hat.

Absätze 2 und 3

Liegt eine positive Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts über die

rechtlichen Aspekte des Einsatzes von Mitteln der besonderen

Informationsbeschaffung vor, findet anschliessend eine Prüfung nach

staatspolitischen Gesichtspunkten statt: Versehen mit der positiven Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts geht das Dossier an den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin des EJPD. Er oder sie konsultiert obligatorisch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für

Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Damit wird sichergestellt, dass keine Doppelspurigkeiten mit den Aktivitäten des Strategischen Nachrichtendienstes entstehen. Besteht Einigkeit über den Einsatz besonderer Mittel der

Informationsbeschaffung, entscheidet der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD abschliessend. Bei Differenzen entscheidet der Bundesrat über den Antrag.

Ungeachtet einer positiven Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts kann der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin des EJPD bzw. der Bundesrat auch ganz oder teilweise auf die beantragte Massnahme verzichten.

Die Auflagen, die das Bundesverwaltungsgericht in einer positiven Stellungnahme vorsehen kann (vgl. Artikel 18d Absatz 3), sind für den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin des EJDP bzw. für den Bundesrat verbindlich.

Absatz 4

Erachtet der oder die Departementsvorsteherin des EJPD bzw. der Bundesrat den Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung für angezeigt,

präzisieren sie die Modalitäten (Buchstaben a bis e). Zu konkretisieren sind

insbesondere

• das angestrebte Ziel,

• das Zielobjekt (d.h. der mutmassliche Gefährder),

• die nach Artikel 18a Absatz 2 einsetzbaren Mittel,

• die Dauer des Einsatzes: Das Gesetz sieht eine erste Frist von höchstens sechs Monaten vor (vgl. Absatz 4). Bestimmte Operationen – beispielsweise das

Durchsuchen eines Informationssystems – erstrecken sich nicht über eine längere Zeit, sondern lassen sich möglicherweise in einem Mal erledigen. Für diesen Fall sieht der Gesetzesentwurf die Festlegung einer Frist vor. Es gilt dann, einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Operation abgeschlossen sein sollte.

Begrenzt ist damit nicht die Zeit, während der die Besondere

Informationsbeschaffung stattfindet, sondern die Dauer, während der die

Genehmigung gültig ist.

• und die mit der Durchführung verbundenen Auflagen (regelmässige

Berichterstattung).

Absatz 5

Die vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin des EJPD bzw. vom Bundesrat bewilligte Frist kann beim Vorliegen einer positiven Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zwei Mal und um jeweils drei Monate verlängert werden. Das bedeutet, dass ein besonderes Mittel während höchstens zwölf

Monaten (6 + 3 + 3) eingesetzt werden kann. Sollte es länger benötigt werden, hat das Bundesamt bzw. das Departement neu Antrag zu stellen.