Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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– im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein Informationssystem im Beisein der verdächtigen Person oder einer sie vertretenden Person durchsucht. Im Bereich der nachrichtendienstlichen Beschaffung müsste dasselbe Informationssystem indessen ohne das Wissen der betroffenen Person durchsucht werden können.
2.31 Artikel 18k Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs
Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu Zwecken der Strafverfolgung wird im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) geregelt. Das hier zu regelnde präventive Überwachen wird jedoch nicht zum Zweck der Strafverfolgung durchgeführt, sondern zur Erkennung von konkreten Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen
politischen und militärischen Nachrichtendienst und verbotenen Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie durch verbotenen Technologietransfer. Deshalb muss sie im BWIS besonders geregelt werden.
Das BWIS soll aber nur besondere Regeln aufstellen, wo Abweichungen oder Präzisierungen zum BÜPF notwendig sind. Für technische und organisatorische Fragen verweist es auf das BÜPF, weil nicht beabsichtigt ist, für die präventiven Überwachungen grundsätzlich andere Verfahren und technische Anforderungen zu definieren. Vielmehr sollen die bewährten Strukturen benutzt werden.
Absatz 1
In diesem Absatz wird der Zweck der Post- und Fernmeldeüberwachung
beschrieben: Genannt werden Kommunikationsmittel im Allgemeinen. Wie im
Fernmeldegesetz und im BÜPF werden bewusst keine technischen Mittel im
Einzelnen genannt, um in diesem Gebiet, in dem die technische Entwicklung
besonders rasant voranschreitet, die nötige Handlungsfreiheit nicht zu verlieren. Der Artikel hält des Weiteren fest, dass es konkreter Hinweise bedarf, die vermuten lassen, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin diese Mittel dazu benützen, um mit Personen Informationen auszutauschen oder
Handlungen zu vollziehen, die einen ebenfalls direkten Bezug zu der konkreten Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit aufweisen. Damit zu einem gegebenen Zeitpunkt eine Überwachung gerechtfertigt ist, müssen diese Hinweise hinreichend konkret und aktuell sein.
Absatz 2
Die Bestimmung betreffend die Überwachung einer öffentlichen Fernmeldestelle entspricht der Sonderregelung von Artikel 4 Absatz 2 BÜPF. In der Praxis handelt es sich um Fälle, in denen beispielsweise aus der Observation einer Zielperson oder aus anderen Fernmeldeüberwachungen bekannt ist, dass eine Zielperson
regelmässig oder mit Blick auf eine ganz bestimmte Gelegenheit eine bestimmte öffentliche Telefonzelle benutzt.
Absatz 3
Wenn eine Zielperson den Fernmeldeanschlusses in rascher Folge wechselt, zum Beispiel durch den Einsatz von Prepaid-Karten in der Mobiltelefonie, käme eine Anordnung im Einzelfall fast immer zu spät. In diesen Fällen kann eine Anordnung getroffen werden, dass alle identifizierten Anschlüsse, welche die Person oder Organisation benutzt, überwacht werden können. Auch diese Bestimmung hat ihr Vorbild im BÜPF (Artikel 4 Absatz 4).