Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts voraus. Die Antragsstellung hat umgehend – also rasch - zu erfolgen.
Absatz 4
Verweigert das Bundesverwaltungsgericht eine positive Stellungnahme oder lehnt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin des EJPD bzw. der Bundesrat die nachträgliche Genehmigung der dringlich angeordneten besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung ab, muss das Bundesamt sämtliche aus dieser Informationsbeschaffung stammenden und bis dahin erhobenen Daten unverzüglich vernichten (vgl. die analoge Bestimmung von Artikel 7 Abs. 4 BÜPF).
2.26 Artikel 18g Einstellung des Einsatzes
Wird die Informationsbeschaffung nicht mehr benötigt (Buchstabe a), ist sie
aussichtslos (Buchstabe b), wird sie nicht verlängert (Buchstabe c) oder wird sie, im Falle eines dringlichen Verfahrens, vom Bundesverwaltungsgericht als nicht
rechtmässig beurteilt oder vom Departementsvorsteher oder der
Departementsvorsteherin des EJPD bzw. vom Bundesrat nicht genehmigt
(Buchstaben d und e), so stellt sie das Bundesamt umgehend ein. Wird die
Genehmigung für eine bereits in Vollzug stehende Massnahme verweigert, dürfen die Erkenntnisse aus dieser Massnahme nicht verwendet werden. Hat das Bundesamt aufgrund dieser Massnahme gewonnene Erkenntnisse bereits an andere Organe oder Behörden weitergegeben, muss es sie auffordern, Aufzeichnungen über diese Erkenntnisse zu vernichten. Diese Bestimmungen entsprechen den allgemein geltenden datenschutzrechtlichen Grundsätzen bei der Bearbeitung von
Personendaten.
2.27 Artikel 18h Bearbeiten der mit besonderen Mitteln beschafften Personendaten
Diese Bestimmung regelt die Bearbeitung von Personendaten, die mit besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung gewonnen wurden.
Absatz 1
Diese Bestimmung regelt die Rahmenbedingungen für die Aufbewahrung der in Artikel 15 BWIS aufgelisteten Daten. Die gesammelten Daten müssen innerhalb von dreissig Tagen, nachdem ein Einsatz endet, vernichtet werden, wenn sie keinen Bezug zur Gefährdung aufweisen, wegen der die besonderen Mittel der
Informationsbeschaffung zum Einsatz angeordnet wurden.
Absatz 2
In diesem Absatz wird festgelegt, dass sich die Bearbeitung der mit besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung erhobenen Personendaten nach Artikel 3 Absätze 1-3 und den Artikeln 15, 16 und 17 BWIS richtet.
2.28 Artikel 18i Mitteilungspflicht
Diese Bestimmung ist ein zentrales Element des Gesetzesentwurfs und massgeblich für die Ausgestaltung der nachträglichen Prüfung (siehe Kommentar zum Artikel 18d in initio). Unterrichtet das Bundesamt nach Abschluss eines Einsatzes die betroffene Person nicht darüber, dass über sie mit besonderen Mitteln Informationen gesammelt wurde, hat sie in der Regel keine Möglichkeit, sich nachträglich dagegen zu wehren, es sei denn, sie habe auf anderem Weg davon erfahren. Mit der Information der