Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Absatz 6

Absatz 6 beschreibt das Verhältnis zu den Verfassungskompetenzen des

Bundesrates und ist deklaratorischer Natur. Das im BWIS vorgesehene Verfahren ersetzt die in der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vorgesehenen

verfassungsunmittelbaren Kompetenzen des Bundesrates nicht. Vielmehr tritt das Verfahren nach BWIS ergänzend hinzu, indem es gesetzliche Grundlagen für den Normalfall schafft. In aussergewöhnlichen Lagen kann der Bundesrat deshalb auch inskünftig namentlich nach Artikel 185 Absatz 3 BV vorgehen, soweit die dort

verankerten Voraussetzungen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr der inneren oder äusseren Sicherheit gegeben sind. Rein theoretisch ist es also möglich, dass es für die Anordnung von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung an den gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen mangelt und deshalb das Bundesamt keinen Antrag stellt oder das Bundesverwaltungsgericht eine negative

Stellungnahme erlässt, es hingegen zulässig und geboten ist, dass der Bundesrat wegen dem Vorliegen einer andersartigen, vom BWIS nicht erfassten Bedrohung bzw. der Schwere des Falles verfassungsunmittelbare Massnahmen anordnet.

Erweist sich also angesichts besonderer Umstände ein Regierungsakt als notwendig, obliegt es dem Bundesrat, insbesondere nach Massgabe von Artikel 185 Absatz 3, BV, die politische Verantwortung zu übernehmen, und den Einsatz eines besonderen Mittels anzuordnen.

2.25 Artikel 18f Dringlichkeitsverfahren

Als Ausnahme ist in Artikel 18f der Fall definiert, in dem Gefahr im Verzug ist. Wenn der Erfolg von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung durch ein Abwarten des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts, des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin EJPD oder des Bundesrates gefährdet oder

verunmöglicht würde, soll rasch gehandelt werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine wichtige Zielperson überraschend in die Schweiz einreist und ab der Einreise intensiv – beispielsweise auch durch Kontrolle des Fernmeldeverkehrs – überwacht werden muss.

Absatz 1

Die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung werden in Dringlichkeitsfällen vom Direktor oder der Direktorin des Bundesamtes unmittelbar angeordnet; sie können sofort vollzogen werden. Auch in dringlichen Fällen müssen die materiellen Voraussetzungen (Artikel18b Absatz 1 Buchstaben a bis d) für den Einsatz eines besonderen Mittels erfüllt sein. Es obliegt dem Direktor oder der Direktorin des Bundesamtes sicherzustellen, dass die Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben sind. Gleichzeitig erfolgt eine Orientierung des Departements.

Absatz 2

Der Direktor des Bundesamtes ist verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht den üblichen Antrag innert 24 Stunden nachzureichen, wobei die Dringlichkeit gesondert zu begründen ist. Alsdann nimmt das Verfahren seinen normalen Lauf. Der

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hat wie beim „normalen“ Verfahren innert 72 Stunden zu erfolgen.

Absatz 3

Der Antrag des Bundesamtes für eine nachträgliche Genehmigung des Einsatzes von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung setzt eine positive