Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Absatz 4

Für die Durchführung der präventiven Post- und Fernmeldeüberwachungen sollen keine Parallelstrukturen zum BÜPF geschaffen werden. Deshalb gilt für die Formen der Überwachung, ihre technische Umsetzung und die Entschädigungen das

Bundesgesetz betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und dessen Ausführungserlasse sinngemäss.

Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit

Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs stellt eine schwerwiegende Einschränkung in die Privatsphäre dar. Nach Artikel 36 BV müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und im

Vergleich zum angestrebten Zweck verhältnismässig sein. Hinsichtlich der

Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse darf das Mittel der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehr wie auch alle anderen besonderen Mittel nur in den drei Bereichen eingesetzt werden, aus denen eine Gefährdung entstehen kann, die an die Grundstrukturen unserer Gesellschaft rührt (vgl. Kommentar zu Artikel 13a

Absatz 1). Es lässt sich somit nicht in Abrede stellen, dass das öffentliche Interesse diese Massnahme rechtfertigt. Um die Verhältnismässigkeit der Massnahme

beurteilen zu können, gilt es zu prüfen, ob sie angemessen und notwendig ist und ob sie im engeren Sinn des Wortes in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der mutmassliche

Gefährder für seine Umtriebe Fernmeldemittel benutzt, stellt diese Form der

Überwachung das angemessene Mittel dar, um Informationen zu gewinnen, anhand derer die Gefährdung besser beurteilt und ihr vorgebeugt werden kann.

Die Sicherheitsorgane sind indessen nicht berechtigt, Überwachungen im Sinne einer reinen Sondierung, das heisst gewissermassen auf gut Glück, durchzuführen, nur weil Grund zur Annahme besteht, dass eine Person eine Gefahr für die innere

Sicherheit darstellen könnte. Es bedarf in jedem Fall konkreter Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass die jeweilige Person für ihre Umtriebe sich bestimmter Fernmeldemittel bedient. Ist glaubhaft dargelegt, dass für die gefährdenden Umtriebe Fernmeldemittel verwendet werden, gilt die Überwachungsmassnahme als

angemessen.

Was die Notwendigkeit der Massnahme angeht, so ist es offensichtlich, dass die Kontakte einer Person, von der eine Gefahr auszugehen scheint, oder der Inhalt der über Fernmeldemittel ausgetauschten Mitteilungen sich einzig mittels der

Fernmeldeüberwachung in Erfahrung bringen lassen. Mit der allgemeinen

Informationsbeschaffung gemäss Artikel 14 Absatz 2 lassen sich solche

erforderlichen Informationen kaum beschaffen.

Ob die Massnahme im engen Sinn des Wortes verhältnismässig ist, dass heisst, ob das öffentliche Interesse in dem Masse überwiegt, das der Eingriff in die Grundrechte der Person gerechtfertigt ist, lässt sich nicht allgemein-abstrakt festlegen. Nur in Kenntnis der fallspezifischen Umstände können die verantwortlichen Organe

zwischen öffentlichem Interesse und der Wahrung der Grundrechte des Einzelnen abwägen und einen fundierten Entscheid zu fällen. Wichtig ist, dass nicht allein die Sicherheitsorgane, sondern eine unabhängige richterliche Instanz die rechtlichen Aspekte beurteilt. Eine solche ist am besten in der Lage, die Bedürfnisse der

Sicherheitsorgane und den legitimen Anspruch Aller, sich ohne staatliche