Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Betroffenen wird diesen ermöglicht, ihr Beschwerderecht vor Gericht wahrzunehmen (vgl. Artikel 29a).

Die Pflicht, Betroffene zu informieren, ist verfassungsrechtlicher Natur, und ergibt sich implizit aus der Garantie der Achtung des Privatlebens einer Person und ihres Briefverkehrs. Diese Garantie gründet in den Artikeln 8 EMRK und 13 BV. In einem Strafverfahren überlagern sich das Recht auf Auskunft und der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Im Zusammenhang mit einer präventiven Operation, aus der keine Strafverfolgung resultiert, kann es aber vorkommen, dass das als Grundlage für die Operation dienende Gesetz keine Pflicht zur Information der Betroffenen enthält. Dies war der Fall beim Gesetz des Kantons Basel-Stadt, um das es im erwähnten Entscheid vom November 1983 ging. Das Gesetz besagte

lakonisch: »Das Verfahren ist … gegenüber dem Betroffenen geheim« (BGE 109 Ia 273, 276). Demgegenüber hielt das Bundesgericht fest, die Bundesverfassung verbiete es, »dass von einer nachträglichen Bekanntgabe generell in jedem Fall abgesehen wird. … Demnach ist vielmehr zu fordern, dass den Betroffenen

grundsätzlich von den durchgeführten Überwachungsmassnahmen nachträglich Kenntnis gegeben wird. Dies hat für die präventive und die repressive Überwachung sowie gegenüber den Angeschuldigten und Verdächtigten und Drittpersonen zu gelten. … „. Demnach ist grundsätzlich von der Pflicht auszugehen,

Überwachungsmassnahmen den Betroffenen bekannt zu geben (BGE 109 Ia 273, 298-299).

Absatz 1

In Befolgung dieser Rechtsprechung wird im vorliegenden Gesetzesentwurf der Grundsatz der nachträglichen Mitteilungspflicht verankert. Ist eine Operation

beendet, muss das Bundesamt grundsätzlich Betroffene über die

Informationsbeschaffung unterrichten (zum Begriff der Operation siehe Artikel 14 der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 27. Juni 2001, SR 120.2).

Absatz 2

Im erwähnten Entscheid Klass (§§ 57 bis 59, siehe Kommentar zu Artikel 18d) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) fest, dass eine

nachträgliche Mitteilung sehr wohl den langfristigen Zweck einer Überwachung in Frage stellen könne. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass die Arbeitsmethoden von Nachrichtendiensten, die überwachten Bereiche und gegebenenfalls sogar die Identität von Ermittelnden preisgegeben werden. So wurden die Ausnahmen, die das deutsche Gesetz für die Mitteilungspflicht vorsah, für rechtmässig befunden.

In seinem Entscheid aus dem Jahr 1983 folgte das Bundesgericht diesen

Erwägungen (BGE 109 Ia 273, 300-301) und anerkannte nahezu die gleiche Art von Ausnahmen. Es hielt dafür, dass »diese Ausnahmen … allerdings streng

anzuwenden« seien. In der Praxis wird – ungeachtet dieses mahnenden Vorbehaltes

– die Mitteilungspflicht durch die Erfordernisse der polizeilichen Fahndung relativiert. Die im Absatz 2 unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Ausnahmen sind

weitgehend dem Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1) und dem Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung nachgebildet (SR 312.8).