Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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gesichert sind. Im Gegensatz der im Rahmen einer Strafuntersuchung
durchgeführten Durchsuchung, wird hier die Durchsuchung ohne das Wissen des mutmasslichen Gefährders durchgeführt. Es müssen wiederum hinreichend klare und aktuelle Tatsachen vorliegen, die vermuten lassen, dass die betreffende Person ein bestimmtes Datenverarbeitungssystem für ihre Umtriebe nutzt. Die Durchsuchung hat aber passiven Charakter. Das heisst, sie erlaubt nicht, so in das System
einzugreifen, dass es funktionsuntüchtig wird oder seine Funktionen gestört oder Daten vernichtet werden. Zu denken ist etwa an die Suche nach Kontaktadressen im Laptop eines mutmasslichen Gefährders oder den Klartext einer chiffriert
übermittelten E-Mail.
Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit
Das Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems stellt eine schwerwiegende Einschränkung der Privatsphäre dar. Wie erwähnt muss gemäss Artikel 36 BV eine solche Einschränkung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und im Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Hinsichtlich der Rechtfertigung dieses Mittels der Besonderen Informationsbeschaffung durch ein öffentliches Interesse sei auf die Erläuterungen zu den Artikeln 13a und 18l verwiesen. Bezüglich der
Verhältnismässigkeit gilt Folgendes: Lässt sich mit einiger Wahrscheinlichkeit
erkennen, dass der mutmassliche Gefährder ein System und Datennetze nutzt, um für sich oder Dritte Daten zu speichern, die die innere oder äussere Sicherheit konkret gefährden, ist die Durchsuchung eines solchen Systems ein angemessenes und notwendiges Mittel, um die zur Beurteilung der Gefährdung notwendigen
Informationen zu beschaffen. Es gibt kein anderes Mittel als in das
Datenverarbeitungssystem einzudringen, um auf diese Daten zuzugreifen. Nur Datenverarbeitungssysteme sollen durchsucht werden, nicht aber Räume oder Fahrzeuge. Für diese sollen zum Zweck der Informationsbeschaffung lediglich andere Mittel zur Verfügung stehen, wie die physische Beobachtung oder technische Überwachungsgeräte. Die Revision schränkt hier die Auswahl an vorgesehenen Mitteln ein, um schon auf dieser Ebene die Verhältnismässigkeit zu wahren. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn des Wortes, das heisst, das Abwägen, ob das öffentliche Interesse über dasjenige der betroffenen Person überwiegt, lässt sich wie bereits gesagt, nur im konkreten Fall von den verantwortlichen Organen beurteilen. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall ein rechtmässiges überwiegendes
öffentliches Interesse besteht, ist dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten.
2.34 Kapitel 3b Verbot von Tätigkeiten
An dieser Stelle wird das Verbot als neue Massnahme eingeführt. Das heutige Gesetz beschränkt sich auf die Regelung der Bearbeitung von Personendaten durch die Sicherheitsorgane und den Erlass von Bestimmungen, die auf der Amtshilfe gründen. Bestimmungen, die das Verhalten von Personen lenken, enthält es keine. Die vom Parlament am 24. März 2006 verabschiedete Revision des BWIS
(Gewaltpropaganda, Gewalt bei Sportveranstaltungen) ist ein erster Schritt in diese Richtung. Sie sieht Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten an Sportveranstaltungen vor, so insbesondere Vorschriften, die das Verhalten von Privatpersonen lenken sollen: Rayonverbot, Ausreisebeschränkung, Meldeauflage und Polizeigewahrsam. Die vorliegende Revision geht auch in diese Richtung. Die präventive
Gefahrenabwehr soll gestärkt werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird,
unmittelbar auf das Verhalten von Privatpersonen zu reagieren.