Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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2.35 Artikel 18n

Mit dieser Bestimmung erhält der Departementsvorsteher oder die

Departementsvorsteherin die Kompetenz, gegen bestimmte Tätigkeiten gerichtete verwaltungsrechtliche Verbote zu verhängen, soweit die fragliche Tätigkeit mit einer konkreten Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz verbunden ist. Nach heutigem Recht können solche Verbote nur gestützt auf die

Bundesverfassung verhängt werden. Sie ermächtigt den Bundesrat, Verordnungen und Verfügungen zur Wahrung der Landesinteressen zu erlassen (Artikel 184 Absatz 3 BV) und Massnahmen gegen unmittelbar drohende schwere Störungen der

öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu treffen (Artikel 185 Absatz 3 BV). Alle auf diesen beiden verfassungsrechtlichen Bestimmungen gestützten Verordnungen müssen indessen befristet werden und können nicht auf unbegrenzte Zeit immer wieder verlängert werden. Andernfalls würde die Verfassung ausgehöhlt. Deshalb soll auf Gesetzesebene eine Möglichkeit geschaffen werden, bei gegebener Gefährdung der Sicherheit der Schweiz

bestimmte Tätigkeiten verbieten zu können.

Die neue Bestimmung berührt die erwähnten Kompetenzen des Bundesrates nach den Artikeln 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 BV nicht. Sie bleiben parallel weiter bestehen (vgl. auch Kommentar zu den Artikeln 18e in fine und 29a Absatz 1).

Der Rechtsmittelweg verläuft bei Verboten oder Massnahmen, die vom Bundesrat kraft der Bundesverfassung verhängt werden, anders als bei einem Verbot durch das Departement gemäss der vorgeschlagenen Neuregelung. Die Entscheide des

Bundesrates sind Regierungsakte; sie können nur dann vor einer

Bundesgerichtsbarkeit gerügt werden, wenn das Völkerrecht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt4. Ist dem nicht so, sind Entscheide des

Bundesrates endgültig. Demgegenüber ist vorgesehen, dass gegen gestützt auf das BWIS ergangene Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, dessen Entscheid an das Bundesgericht weiterziehbar ist.

Absatz 1

Mit dieser Bestimmung sollen bestimmte Tätigkeiten verboten werden können. So gibt es Handlungsweisen, die auf den ersten Blick harmlos oder gar fördernswert scheinen wie beispielsweise Geldsammlungen für einen in einem ausländischen Krisengebiet gelegenen Witwen- und Waisenfonds. Nicht selten gelangen dabei aber einerseits erpressungsähnliche Druckmassnahmen zur Anwendung (zum Beispiel werden die Mitglieder der hier ansässigen Diaspora direkt auf im Heimatland

verbliebene Familienangehörige angesprochen und diesen für den Fall einer

verweigerten Spende sinngemäss Benachteiligungen in Aussicht gestellt). Anderseits werden die so gesammelten Gelder aller Wahrscheinlichkeit nach nicht dem in der Schweiz für die Sammlung vorgeschobenen, sondern mindestens teilweise einem ganz anderen Zweck zugeführt, wie beispielsweise dem Kauf von Waffen für eine im Krisengebiet aktive Widerstandsbewegung. Für solche Machenschaften lässt sich indessen oft kaum direkter Beweis erbringen: Die in der Schweiz zu Spenden

genötigten Personen schweigen aus Angst um sich und ihre im Heimatland

verbliebenen Familienangehörigen, Freunde und Bekannte. Die Spur des Geldes

4 Vgl. BGE 125 II 417 ff.; Diese Rechtsprechung wird ausdrücklich im Art. 83 Bst. a des Bundgerichtsgesetzes, BBl 2005 4093, und im Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht, BBl FF 2005 4093, verankert. Diese Gesetze werden voraussichtlich am 1. Januar 2007 rechtskräftig.