Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Anhang 2

Rechtsvergleich (Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, EU)

1. Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat und föderalistisch organisiert. Die föderale Verfassungsordnung Deutschlands weist den Ländern grundsätzlich die Polizeihoheit auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet zu. Gleichzeitig sieht das

Grundgesetz aber in zentralen Bereichen des Polizeiwesens originäre

Zuständigkeiten des Bundes vor. Dies betrifft insbesondere die Regelung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten sowie die gesamte internationale Verbrechensbekämpfung. Darüber hinaus

gewährleistet der Bund die Sicherheit an den Landesgrenzen wie auch im Bahn- und Luftverkehr. Er erlässt zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Gesetze und führt Polizeibehörden in eigener Verantwortung. Aufgrund dieser Kompetenzverteilung gibt es in Deutschland außer den 16 Länderpolizeien die Polizeibehörden des Bundes. Diese sind das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei. Beide gehören zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

Hauptaufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen über die Bestrebungen, welche sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, sowie

sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten und Bestrebungen im Geltungsbereich des Bundesverfassungsschutzgesetztes.9

Der Bund und die Länder sind in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zur Zusammenarbeit verpflichtet. Der Bund unterhält ein Bundesamt für

Verfassungsschutz (BfV), welches dem Bundesminister des Innern untersteht. Das BfV darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen

einschliesslich personenbezogener Daten verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen im BVerfSchG entgegenstehen. Zusätzlich kann es Daten und

Informationen von den repressiven Behörden beziehen.10 Umgekehrt darf der Bundesnachrichtendienst Informationen an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner aufgaben erforderlich ist oder wenn die Daten für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt werden.11 Diese Daten dürfen für

Strafverfolgungszwecke verwendet werden.

Im Dezember 2004 hat das neue Terrorismusabwehrzentrum seine Arbeit

aufgenommen. In diesem Zentrum werden der Bundesnachrichtendienst, die Kriminal- und Verfassungsschutzämter der Länder, der Bundesgrenzschutz, das

9 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz; BVerfSchG)

10 § 18 BVerfSchG

11 § 9 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst vom 20. Dezember 1990 (BNDG)