Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Zollkriminalamt und der Militärische Abschirmdienst (MAD) in die Arbeitsläufe

eingebunden.

Die Tätigkeiten des BfV unterliegen der Kontrolle durch ein Parlamentarisches Kontrollgremium, welches regelmässig über die allgemeine Tätigkeit des BfV und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten ist.12 Die

Bundesregierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium auf Verlangen

Einsicht in den Akten und Dateien zu geben und die Anhörung von Mitarbeitern zu gestatten. Das BfV ist verpflichtet, Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.13 Die gespeicherten Daten müssen berichtigt werden, sofern sie unrichtig sind. Spätestens nach fünf Jahren muss das BfV bei der Einzelfallbearbeitung prüfen, ob die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung sind die Informationen zu löschen, ausser bei abweichender Entscheidung der Behördenleiter.14

Nachfolgend werden lediglich die Bestimmungen des Bundes erläutert.

Im Einzelfall darf das BfV zur Erfüllung seiner Aufgaben u. a.

Telekommunikationsdaten und Teledienstleistungen einholen15. Der Antrag ist durch den Präsidenten des BfV oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu

begründen. Über den Antrag entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Dieses unterrichtet monatlich die G 10- Kommission über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr in Verzuge kann das

Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.16 Das zuständige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) über die Durchführung der Informationsbeschaffungen. Weiter ist das BfV zum Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen befugt sowie

Observationen, Bild -und Tonaufzeichnungen (Grosser Lauschangriff), Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anzuwenden.17 Diese Massnahmen sind in einer

Dienstvorschrift zu benennen, welche wiederum der Zustimmung des

Bundesministers des Innern bedarf. Dieses unterrichtet das parlamentarische Kontrollgremium. Werden Auskünfte beim Betroffenen eingeholt, so muss der Erhebungszweck angegeben werden.

Das BfV ist des Weiteren unter bestimmten Voraussetzungen befugt, Auskünfte bei Banken einzuholen.18 Auch darf das BfV, wenn es Informationen über

Kommunikationswege terroristischer Gruppen benötigt, von den Erbringern von Postdienstleistungen Auskünfte wie z. B. Namen, Adressen und Angaben zu

Postfächern einholen sowie Telekommunikationsverbindungsdaten wie Kennungen, Rufnummern und Daten über Standorte.19 Schliesslich darf das BfV IMSI-Catchers zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern von mobilen Telefonen einsetzen.20 Es gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie bei den Telefonabhörungen.

12 § 2 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

13 § 15 BVerfSchG

14 § 12 BVerfSchG

15 § 8 Abs. 8 BVerfSchG.

16 § 8 Abs. 9 BVerfSchG

17 § 8 Abs. 2 BVerfSchG

18 § 8 Abs. 5 BVerfSchG

19 § 8 Abs. 6 BVerfSchG und § 8 Abs. 8 BVerfschG

20 § 9 Abs. 4 BVerfSchG