Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Zollkriminalamt und der Militärische Abschirmdienst (MAD) in die Arbeitsläufe
eingebunden.
Die Tätigkeiten des BfV unterliegen der Kontrolle durch ein Parlamentarisches Kontrollgremium, welches regelmässig über die allgemeine Tätigkeit des BfV und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten ist.12 Die
Bundesregierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium auf Verlangen
Einsicht in den Akten und Dateien zu geben und die Anhörung von Mitarbeitern zu gestatten. Das BfV ist verpflichtet, Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.13 Die gespeicherten Daten müssen berichtigt werden, sofern sie unrichtig sind. Spätestens nach fünf Jahren muss das BfV bei der Einzelfallbearbeitung prüfen, ob die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung sind die Informationen zu löschen, ausser bei abweichender Entscheidung der Behördenleiter.14
Nachfolgend werden lediglich die Bestimmungen des Bundes erläutert.
Im Einzelfall darf das BfV zur Erfüllung seiner Aufgaben u. a.
Telekommunikationsdaten und Teledienstleistungen einholen15. Der Antrag ist durch den Präsidenten des BfV oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu
begründen. Über den Antrag entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Dieses unterrichtet monatlich die G 10- Kommission über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr in Verzuge kann das
Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.16 Das zuständige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) über die Durchführung der Informationsbeschaffungen. Weiter ist das BfV zum Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen befugt sowie
Observationen, Bild -und Tonaufzeichnungen (Grosser Lauschangriff), Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anzuwenden.17 Diese Massnahmen sind in einer
Dienstvorschrift zu benennen, welche wiederum der Zustimmung des
Bundesministers des Innern bedarf. Dieses unterrichtet das parlamentarische Kontrollgremium. Werden Auskünfte beim Betroffenen eingeholt, so muss der Erhebungszweck angegeben werden.
Das BfV ist des Weiteren unter bestimmten Voraussetzungen befugt, Auskünfte bei Banken einzuholen.18 Auch darf das BfV, wenn es Informationen über
Kommunikationswege terroristischer Gruppen benötigt, von den Erbringern von Postdienstleistungen Auskünfte wie z. B. Namen, Adressen und Angaben zu
Postfächern einholen sowie Telekommunikationsverbindungsdaten wie Kennungen, Rufnummern und Daten über Standorte.19 Schliesslich darf das BfV IMSI-Catchers zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern von mobilen Telefonen einsetzen.20 Es gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie bei den Telefonabhörungen.
12 § 2 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
13 § 15 BVerfSchG
14 § 12 BVerfSchG
15 § 8 Abs. 8 BVerfSchG.
16 § 8 Abs. 9 BVerfSchG
17 § 8 Abs. 2 BVerfSchG
18 § 8 Abs. 5 BVerfSchG
19 § 8 Abs. 6 BVerfSchG und § 8 Abs. 8 BVerfschG
20 § 9 Abs. 4 BVerfSchG