Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden

personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenanwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus Gründen nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission befugt

Über die Tätigkeiten im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (Beobachtung von Gruppierungen) hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für

Inneres jährlich zu berichten22. Dieser hat den Bericht dem ständigen

Unterausschuss des Nationalrates auf dessen Verlangen zugänglich zu machen.

Die Staatsschutzbehörden sind ermächtigt, von den Betreibern öffentlicher

Telekommunikationsdienste unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte

einzuholen. Die Post- und Fernmeldeüberwachung ist jedoch nur den repressiven Behörden gestattet. Auch kann verdeckt ermittelt und dabei eine Tonaufnahme hergestellt werden.23 Die Tonaufnahme ohne gleichzeitige Anwesenheit des

verdeckten Ermittlers ist unzulässig. Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die begleitende Kontrolle der verdeckten Ermittlung und des verdeckten Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten. Über solche Ermittlungen ist der

Rechtsschutzbeauftragte mit Angabe der für die Ermittlungen wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, soweit die Identität der Betroffenen bekannt ist. Den

Staatsschutzbehörden ist des Weiteren die Sicherstellung, Beschlagnahmung,

Einziehung24,das Observieren25 und Betreten von privaten Räumen26 gestattet,

sowie die Anordnung und Durchführung von Befragungen.27 Finanzintermediäre sind in bestimmten Fällen verpflichtet, Auskünfte den zuständigen Behörden zu

übermitteln.28

Die Tätigkeit des BTV unterliegt der parlamentarischen Kontrolle gemäss Art. 52 a B-VG. Nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges kann beim

Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.

Auch in Österreich blieb der 11. September 2001 nicht ohne Folgen. Die Strukturen sind gestrafft und die Gesetzesbestimmungen verschärft worden. Im Zuge dieser Verschärfung haben die Staatschutzbehörden weiter reichende Kompetenzen

erhalten.

Durch die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 erfolgte eine Ausdehnung des Schutzes von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können, auch auf Angehörige dieser Personengruppe Die rechtlichen Grundlagen für die Tarnung von Unterstützungsmassnahmen bei der Durchführung von Observationen oder verdeckten Ermittlungen wurden ebenfalls geändert. Vor dem Hintergrund extremistischer Entwicklungen wurden am 1. Oktober 2000 Bestimmungen über die erweiterte Gefahrenerforschung mit den

entsprechenden Rechtsschutzregelungen in das SPG aufgenommen.29 Mit diesen Bestimmungen ist den Sicherheitsbehörden nun die Beobachtung von

22 § 21 Abs. 3 SPG

23 § 54 SPG

24 § 42 SPG

25 § 54 Abs. 2 SPG

26 § 39 SPG

27 § 28a SPG

28 § 38 Bankwesengesetz (BWG)

29 §§ 21 Abs. 3, 53 Abs. 1 Z. 2a, 54 Abs. 2 und 62a SPG