Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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2 Das Bundesamt kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 des AuG nicht mehr gegeben sind.

Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.

3 Das Bundesamt setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CSP CH, GPS, SP, CVP, SVP

Interessierte Kreise: VKM, CSP, SGB, Unia, SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, Asylbrücke Zug (Absatz 1), HEKS, SAJV, sek, SRK, UNHCR, zh.ch, Stadt ZH

Keine Bemerkungen: Tdh, BVGer, CP, EKF, hotelleriesuisse, FER, Humanrights,

KKJPD/SODK, GastroSuisse, CVAM, SFM, Swiss, SAV, SSV, SGeV

GR: GR fordert die Einräumung eines Rechts an vorläufig Aufgenommene mit einer Lehrstelle, die Ausbildung abschliessen zu können und Ergänzung des Art. 26, wonach die Wegweisungsverfügung erst nach Abschluss der begonnenen Berufsausbildung in Kraft trete.

SG, AR: Es soll konkretisiert werden, dass die "periodische" Überprüfung der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 AuG) jährlich geschieht.

Ablehnung

Kantone: Parteien:

Interessierte Kreise: Asylbrücke Zug

Asylbrücke Zug: In Art. 26 soll festgehalten werden, dass vor der Aufhebung das rechtliche Gehör gewährt wird. Der sofortige Vollzug der Wegweisung darf nicht erfolgen.

Art. 26a (neu): Erlöschen der vorläufigen Aufnahme

Die vorläufige Aufnahme erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AuG mit der definitiven Ausreise aus der Schweiz. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:

a. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht;

b. in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält;

c. sich ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 5 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 27. Oktober 2004 (RDV)45 länger als dreissig Tage im Ausland aufhält;

d. ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 5 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;

e. über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 5 RDV im Ausland verbleibt;

f. sich abmeldet und ausreist.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP

45 SR 143.5

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