Vorlage VEV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 34 Seiten
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Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (VEV)
vom ... (Entwurf vom 28.03.07)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),
verordnet:
1. Abschnitt: Einreisevorschriften
Art. 1 Einreisevoraussetzungen
1 Die Einreisevoraussetzungen für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 9 der Verordnung vom...2 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) richten sich nach Artikel 5 AuG.
2 Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b AuG sind ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 6-10).
3 Bei einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt, müssen die Ausländerinnen und Ausländer neben den Einreisevoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 AuG zusätzlich die im AuG vorgesehenen besonderen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
Art. 2 Passpflicht
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Einreise einen gültigen und anerkannten Pass besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.
2 Ein Pass wird anerkannt, wenn:
a. aus ihm die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat hervorgehen;
b. ein von der Schweiz anerkannter Staat ihn ausgestellt hat; und
c. dieser Staat jederzeit die Rückreise seiner Staatsangehörigen gewährleistet.
SR ..........
1 SR 142.20
2 AS...; SR... 2005–......