Bericht uebrige Verordnungen AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 8 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Migration

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG): Bericht zu den Vernehmlassungsentwürfen der Änderungen in der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem und in der Verordnung zur neuen Gebührenverordnung zum AuG sowie in der Zivilstandsverordnung

1. Einleitung

Bis auf die Vorschriften in der Gebührenverordnung handelt es sich bei den in diesen Verordnungen vorgenommenen Änderungen um im Wesentlichen formelle Anpassungen an das neue AuG. In der Gebührenverordnung wurden aufgrund des höheren Aufwandes bestimmte Gebühren für Drittstaatsangehörige angehoben. Eine generelle Erhöhung der Gebühren für EG-/EFTA-Angehörige ist demgegenüber nicht möglich, da die Höhe der Gebühr - mit Ausnahme der Gebühr für die Niederlassungsbewilligung - im Freizügigkeitsabkommen festgelegt worden ist. Die Anpassungen in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) werden im Zusammenhang mit der Teilrevision AsylG dargestellt, da die vorgeschlagenen Änderungen mehrheitlich die vorläufige Aufnahme betreffen und damit ein starker Bezug zum Asylbereich besteht.

2. Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP)

Es handelt sich bei diesen Änderungen um redaktionelle Anpassungen, die im Zusamenhang mit dem AuG, der geänderten Einreiseverordnung und der Aufhebung der Verordnung über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt und der Begrenzungsverordnung (BVO) stehen.

3. Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des AuG sind in der RDV lediglich geringfügige Anpassungen nötig. In der RDV wird insbesondere Artikel 21, der bisher die provisorische Rechtsgrundlage für das Informationssystem zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Rückreisevisa für ausländische Personen (ISR) bildet, aufgehoben, da dieses System nun in Artikel 111 AuG geregelt ist. Vom heute geltenden Artikel 21 bleibt lediglich Absatz 6 in Kraft (Regelung der Archivierung). Die Notwendigkeit umfangreicher Änderungen ergibt sich erst aus der geplanten Einführung biometrischer Reiseausweise für Flüchtlinge und von Pässen für ausländische Personen. Die entsprechende Revision der RDV findet innerhalb des Projekts "ISR Release 3 Biometrie" statt. Gemäss der Projektplanung ist der erste interne Entwurf der revidierten Verordnung für den Frühling 2007 und die erste Ämterkonsultation für den Mai 2007 vorgesehen. Es ist geplant, die revidierte RDV auf den 1. Oktober 2008 in Kraft zu setzen, d.h. auf den voraussichtlichen Einführungszeitpunkt der biometrischen Dokumente hin.