Vorlage AsylV1
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 9 Seiten
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Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. August 19991 über Verfahrensfragen wird wie folgt geändert:
Art. 7 (neu) Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren
(Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG)
1 Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2 Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren.
3 Die kantonale Behörde teilt dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.
4 Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
Art. 7a (neu) Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung
(Art. 17 Abs. 4 AsylG)
1 Das Bundesamt orientiert die Asylsuchenden bei Einreichung eines Asylgesuches am Flughafen und in den Empfangsstellen schriftlich oder in anderer geeigneter Weise in einer ihnen verständlichen Sprache über die Möglichkeit, sich verbeiständen zu lassen oder sich an eine Rechtsberatung zu wenden.